Deprecated: Automatic conversion of false to array is deprecated in /app/de/wp-content/plugins/wpml-sticky-links/classes/class-wpml-sticky-links.php on line 19

Notice: Die Funktion wp_enqueue_script wurde fehlerhaft aufgerufen. Skripte und Stile sollten nicht vor den Hooks wp_enqueue_scripts, admin_enqueue_scripts oder login_enqueue_scripts registriert oder eingebunden werden. Dieser Hinweis wurde durch das Handle jobs-script verursacht. Weitere Informationen: Debugging in WordPress (engl.). (Diese Meldung wurde in Version 3.3.0 hinzugefügt.) in /app/de/wp-includes/functions.php on line 6114

Warning: Undefined variable $tipos in /app/common/themes/auren/inc/functions-theme.php on line 419

Deprecated: Creation of dynamic property wpml_cms_nav_cache::$name is deprecated in /app/de/wp-content/plugins/wpml-cms-nav/inc/cache.class.php on line 36

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Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft

Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keine Gewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. Da Freiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können, ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob diese als freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidender Bedeutung.

Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten verbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeit erfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr, dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch die aller übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vom Finanzamt als gewerblich eingestuft werden.

Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgern machen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nur in sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sich hauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mit kaufmännischen Tätigkeiten.

In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurch zahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichen Verfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichend freiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit die gesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.

Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH) erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne eine freiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe das Gesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.