Jahreswechsel 24/25: Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise

Inhalt
1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
2. Weihnachts-/Betriebsfeier
3. Geschenke an Geschäftsfreunde
4. Geschenke an Arbeitnehmer
5. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
6. Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam
7. Deutschlandticket 2025
8. Aufbewahrungsfristen
1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
Kosten für: | Gesamtansatz maximal | Ersparnis maximal |
---|---|---|
Haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens) | 2.550 € | 510 € |
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens) | 20.000 € | 4.000 € |
Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens) | 6.000 € | 1.200 € |
Gesamt: | 28.550 € | 5.710 € |
Die Leistung muss für den Steuerpflichtigen i.d.R. auf dessen Grundstück bzw. in dessen Wohnung erbracht worden sein. Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Barzahlung wird nicht akzeptiert. Mieter und Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung steuerlich absetzen.
2. Weihnachts-/Betriebsfeier
Zuwendungen des Arbeitgebers durch die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen wie „Weihnachtsfeiern“ bleiben bis zu einem Betrag von 110 € pro Veranstaltung steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird (Freibetrag). Nur der überschießende Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung mit dem nächsten Entgeltabrechnungszeitraum durchführen muss.
Umsatzsteuerlich wird der Vorsteuerabzug dem Arbeitgeber jedoch komplett versagt, wenn der Freibetrag von 110 € überschritten wird. Umsatzsteuerlich gilt also eine Freigrenze und kein Freibetrag. Diese Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof 2023 bestätigt. Zu den Zuwendungen gehören alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern zurechenbar sind oder ob es sich um den rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt. Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn ihn der Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert.
Erscheinen angemeldete Teilnehmer nicht zur Betriebsfeier und entstehen dem Arbeitgeber hierdurch Kosten, hat er diese auf die teilnehmenden Mitarbeiter und ggf. deren Begleitpersonen umzulegen, auch, wenn dadurch der Freibetrag überschritten wird. So hat es der Bundesfinanzhof bereits 2021 entschieden. Bei dem Wertansatz sind alle Aufwendungen zu berücksichtigen, welche mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehen, unerheblich davon, ob die Arbeitnehmer dadurch einen Vorteil haben oder nicht. Anschließend sind diese Kosten gleichmäßig auf die „teilnehmenden“ Arbeitnehmer aufzuteilen.
Anmerkung: Durch diese Entscheidung können sich lohnsteuerliche Folgen für den Arbeitnehmer ergeben, die zu einer übermäßigen Steuerlast führen. Denn in einem solchen – praxisnahen – Fall müsste der Arbeitnehmer ein Mehr an Zuwendung versteuern als ihm der Arbeitgeber zugedacht hat. In der Regel versteuert der Arbeitgeber den Mehrbetrag aber pauschal. Dies dürfte der Grund dafür sein, dass Arbeitgeber zunehmend von nicht rechtzeitig absagenden Mitarbeitern eine sog. „no show“-Gebühr erheben. Außerdem kann sich hierdurch auch ungeplant die Versagung des Vorsteuerabzugs für den Arbeitgeber ergeben, wenn hierdurch die 110-€-Grenze je Mitarbeiter überschritten wird.
Bitte beachten Sie: Begünstigte Weihnachts-/Betriebsveranstaltungen liegen nach jetzt obergerichtlicher Rechtsprechung auch vor, wenn sie nicht sämtlichen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen, sondern im „kleinen Kreis“ stattfinden. Eine Betriebsveranstaltung wird als „üblich“ eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden.
3. Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke – insbesondere zum Jahresende – also „Sachzuwendungen“ an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind – wie z.B. Kunden oder Geschäftsfreunde –, dürfen als Betriebsausgaben gewinnmindernd abgesetzt werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 50 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 50 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang. Bei Geschenken über 50 € darf keine Vorsteuer abgezogen werden. Diese Grenze gilt nicht, wenn das Geschenk vom Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Bis zum 31.12.2023 betrug die Freigrenze 35 € und ist zum 1.1.2024 durch das Wachstumschancengesetz auf 50 € erhöht worden. Eine Ausnahme stellen Geschenke bis 10 € dar. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger. Der Zuwendende darf aber Aufwendungen von bis zu 10.000 € im Jahr pro Empfänger mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) versteuern. Der Aufwand stellt jedoch keine Betriebsausgabe dar! Der Empfänger ist von der Steuerübernahme zu unterrichten. Übersteigt der Wert für ein „Geschenk an Geschäftsfreunde“ jedoch 50 €, ist es nicht als Betriebsausgabe absetzbar!
4. Geschenke an Arbeitnehmer
Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er die besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Auch Geschenke an Mitarbeiter können danach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aber als Betriebsausgaben ansetzen.
5. Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde
Von den o.g. Geschenken an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde sind die sog. „Aufmerksamkeiten“ zu unterscheiden. Unter Aufmerksamkeiten im steuerrechtlichen Sinn sind Zuwendungen anlässlich persönlicher Ereignisse des Beschenkten zu verstehen, z.B. Hochzeit, Jubiläum, Geburt eines Kindes. Weihnachtsgeschenke sind keine Aufmerksamkeit, da ein allgemeiner Feiertag der Grund für die Gabe ist und kein persönlicher Anlass. Aufmerksamkeiten dürfen die Grenze von 60 € brutto nicht überschreiten, wenn die Steuerfreiheit erhalten bleiben soll. Oberhalb von 60 € liegt eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung an den Arbeitnehmer vor (siehe Nr. 37). Der Arbeitnehmer darf jährlich aber mehrere Aufmerksamkeiten steuerfrei erhalten.
Aufmerksamkeiten an Geschäftsfreunde bis 60 € müssen nicht pauschal versteuert werden. Da es sich hierbei jedoch nicht um eine ausdrückliche Regelung handelt, sondern eine Auslegung des BMF-Schreibens, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Finanzverwaltung oder Gerichte hierzu eine andere Auffassung vertreten. Bei Aufmerksamkeiten an Geschäftsfreunde sollte daher immer der Rat des Steuerberaters eingeholt werden.
6. Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien auf dem Prüfstand – Einspruch ratsam
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ganz aktuell über eine vom Finanzamt eingelegte Revision gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) zu entscheiden. Das FG hat entschieden, dass die teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie im Wege vorweggenommener Erbfolge jedenfalls dann kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft darstellt, wenn die Immobilie für einen Kaufpreis unterhalb der historischen Anschaffungskosten veräußert wurde. Dann könne es nämlich nicht
zu einem tatsächlichen Wertzuwachs seitens des Erwerbers kommen, sodass eine Besteuerung nicht möglich sei. Anderenfalls würde ein fiktiver steuerlicher Ertrag besteuert.
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich auch nicht um ein Umgehungsgeschäft. Der BFH wird zu klären haben, ob die Veräußerung einer Immobilie an einen Angehörigen innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung zu einem Entgelt unterhalb der historischen Anschaffungskosten gleichwohl einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft darstellt. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich an ihren Steuerberater wenden und sich beraten lassen, damit entsprechende Bescheide offengehalten werden bis zu einer Entscheidung des BFH.
7. Deutschlandticket 2025
Das Deutschlandticket bleibt auch für 2025 erhalten bleiben. Es wird 58 € kosten. Zuschüsse durch den Arbeitgeber können steuer- und sozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt. Ob das Deutschlandticket auch 2026 Fortbestand haben wird, ist unsicher.
8. Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2024 vernichtet werden:
- Aufbewahrungsfrist 8 Jahre (falls 10 Jahre am 30.10.2024 noch nicht abgelaufen): Rechnungen und Buchungsbelege
- Aufbewahrungsfrist 10 Jahre (wie bisher): Bücher, Inventare, Bilanzen, Offene-Posten-Buchführung – d.h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2014, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2014 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
- Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2019 entstanden sind.
Aufgrund der Besonderheiten und Auswirkungen sollten keine Unterlagen ohne Rücksprache mit dem Steuerberater vernichtet werden. Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht rechtskräftig bzw. Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.