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Notice: Die Funktion wp_enqueue_script wurde fehlerhaft aufgerufen. Skripte und Stile sollten nicht vor den Hooks wp_enqueue_scripts, admin_enqueue_scripts oder login_enqueue_scripts registriert oder eingebunden werden. Dieser Hinweis wurde durch das Handle jobs-script verursacht. Weitere Informationen: Debugging in WordPress (engl.). (Diese Meldung wurde in Version 3.3.0 hinzugefügt.) in /app/de/wp-includes/functions.php on line 6114

Deprecated: Creation of dynamic property wpml_cms_nav_cache::$name is deprecated in /app/de/wp-content/plugins/wpml-cms-nav/inc/cache.class.php on line 36

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Keine Steuerbefreiung für den Verkauf von Gartengrundstücken

In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) v. 26.09.2023 wurde klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist.

Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.

In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen. Sie gingen davon aus, dass der Gewinn aus diesem Verkauf steuerfrei wäre, da das Grundstück mit dem gesamten Garten zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Der BFH widersprach dieser Annahme. Laut Gericht ist eine Steuerbefreiung nur dann möglich, wenn die veräußerte Immobilie selbst bewohnt wurde. Ein unbebautes Grundstück, wie ein Garten, erfüllt diese Bedingung nicht, selbst wenn es direkt an das Wohnhaus angrenzt und zuvor als Teil des Wohnbereichs genutzt wurde.