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Kinderdaten in der Pflegeversicherung

Seit 1. Juli 2023 begleitet das PUEG die Pflegeversicherung; das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz: die Anzahl der Kinder entscheidet über die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge. Ein Kind führt zum Entfall des Zuschlags in der Pflegeversicherung und bleibt lebenslang erhalten, unabhängig vom Alter des Kindes. Weitere Kinder – bis zu fünf in Summe – führen zu Abschlägen in der Pflegeversicherung von 0,25 % je Kind bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres.

Nachweise für die Kinder können bis zum 30. Juni 2025 beim Arbeitgeber anhand von Geburtsurkunden oder auch von Selbstauskünften vorgelegt werden.

Neuerungen ab 2025

Ab dem 1. Juli 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung stehen: Das BMAS hat dazu am 29. August 2024 die „Gemeinsamen Grundsätze für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung“ (DaBPV) mit Gültigkeit ab 1. April 2025 verabschiedet.

Die Quelle der Daten bildet für die digitale Umsetzung das ELStAM-Verfahren: sind Kinder lohnsteuerlich erfasst, werden diese Kinder für die Berechnung der Abschläge bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für das DaBPV berücksichtigt. Spätere – von der bisherigen Meldung abweichende – Veränderungen können zu einer aktiven Rückmeldung führen: wenn also ein Kind das 25. Lebensjahr erreicht, führt das nicht zu einer Meldung über das DaBPV, weil dieser Sachverhalt bereits durch die Angabe einer Gültigkeit für die Kinderanzahl bekannt ist.

Die Kinderanzahl und Zeiträume werden in der Qualität übermittelt, in der sie von der Meldebehörde bzw. dem Finanzamt auf Veranlassung der steuerpflichtigen Person übermittelt wurden. Steuerlich nicht erfasste Kinder, die im beitragsrechtlichen Sinne relevant sein könnten und für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind, können nicht über dieses Verfahren abgerufen werden. Davon betroffen sind z.B. Adoptivkinder, Stiefkinder, Kinder, die melderechtlich nicht erfasst wurden (bspw. Kinder, die im Ausland leben).

In Einzelfällen werden also Arbeitgeber abweichende Entscheidungen vornehmen und die dafür notwendigen Daten selbst dokumentieren müssen. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.

Es gibt keine Verpflichtung, die Daten auf Abweichungen zu prüfen. Sind allerdings Informationen bekannt, die von der Meldung des Bundeszentralamtes für Steuern abweichen, müssen diese genau nachgewiesen werden.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserer Kolumne bei Haufe.

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Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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