Neue AWV-Meldeschwellen und -Meldepflichten ab 2025

AWV-Meldepflicht – was ist das?
Der internationale Zahlungsverkehr und die damit verbundenen Meldepflichten verändern sich stetig. Aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen erfordern Transparenz und Stabilität.
Die Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) dient der Sicherung des Finanzsystems und soll u.a. – ebenso wie das Geldwäschegesetz – vor Geldwäsche schützen.
Während das Geldwäschegesetz jedoch Banken und andere Finanzdienstleiter, Versicherungen oder Güterhändler und andere Unternehmen dazu verpflichtet, verdächtige Finanztransaktionen zu melden, besteht die Meldepflicht nach der AWV unabhängig von einem Verdacht. Sie gilt für Unternehmen und Privatleute gleichermaßen und verpflichtet zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Transaktionen, insbesondere sowohl ausgehender als auch eingehender Zahlungen, an die Deutsche Bundesbank.
Verstöße gegen diese Meldepflichten können – in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes – mit Bußgeldern in Höhe von bis zu EUR 30.000 geahndet werden
Die Bundesbank hat zwar grundsätzlich kein Interesse, Personen und Unternehmen, die keine Meldung abgeben, zu sanktionieren, sondern möchte lediglich verlässliche Daten für die Zahlungsbilanzen generieren, die der Europäischen Zentralbank und der statistischen Erfassung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und der wirtschaftspolitischen Analyse zur Gestaltung der Geldpolitik hilfreich sind.
Änderungen seit Januar 2025
Zum Jahresbeginn sind umfangreiche Änderungen der AWV in Kraft getreten, die mit dem Berichtsmonat Januar 2025 wirksam werden. Diese Anpassungen zielen darauf ab, den administrativen Aufwand vor allem für kleine und mittlere Unternehmen sowie private Haushalte zu reduzieren und die Meldepflichten zu modernisieren.
Nachfolgend haben wir die wesentlichen Neuerungen für Sie zusammengefasst:
Anhebung der Meldeschwellen
Transaktionsmeldungen (§ 67 AWV)
Die Meldepflicht gemäß § 67 AWV verpflichtet Inländer (=in Deutschland ansässige natürliche Personen und Unternehmen) grenzüberschreitende Zahlungen, d.h. eingehende Zahlungen aus dem Ausland oder Zahlungen ins Ausland, der Deutschen Bundesbank zu melden.
Die Meldeschwelle für diese grenzüberschreitenden Finanztransaktionen wurde zu Beginn des Jahres 2025 von 12.500 Euro bisher auf 50.000 Euro angehoben. Kleinere Transaktionen unterhalb dieser Schwelle unterliegen dann keiner Meldepflicht mehr. Die Transaktionen werden allerdings nach wie vor pro Geschäftsvorgang und pro Land innerhalb eines Monats zusammengerechnet.
Ausgenommen hiervon sind Transaktionsmeldungen der Geldinstitute hinsichtlich des Reiseverkehrs sowie Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere.
Bestandsmeldungen (§§ 64 f., 66 AWV)
Ebenfalls angehoben wurden seit Jahresbeginn die Schwellenwerte für Bestandsmeldungen zu Forderungen, Verbindlichkeiten und Vermögensbeständen, jeweils auf 6 Mio. Euro. Dies betrifft sowohl Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern (Meldeschwelle bisher 5 Mio. Euro) als auch Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland (Meldeschwelle bisher 3 Mio. Euro).
Für Bestandmeldung ausländischer Direktinvestitionen sind nunmehr zudem die bisher optionalen Felder zu den Kenngrößen des deutschen Konzerns (Bilanzsumme, Jahresumsatz und Beschäftigtenzahl) verpflichtend. Dies folgt internationalen Vorgaben zur Verbesserung der Datenqualität und dient einer genaueren Erfassung und Analyse der wirtschaftlichen Aktivitäten deutscher Unternehmen.
Kryptowerte meldepflichtig, Einführung neuer Kennzahlen
Nunmehr ausdrücklich als Zahlung im Sinne der AWV normiert (§ 67 Abs. 3 Nr. 2 AWV) wurde die Übertragung von Kryptowerten. Dies betrifft:
- Kryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeiten
- Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
- Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten
- Nonfungible Token (NFT)
Es gilt die o.g. Meldefreigrenze für Transaktionen von 50.000 Euro.
Angesichts der wachsenden Bedeutung von Kryptowährungen wurden zu Jahresbeginn zudem spezifische Kennzahlen für Kryptowerte eingeführt. Dies ermöglicht eine präzisere Zuordnung und Erfassung von Zahlungsbewegungen im Zusammenhang mit digitalen Währungen.
Wegfall bestimmter Meldepflichten
Zahlungen/Meldungen im Reiseverkehr
Zahlungen im Reiseverkehr, die mittels Sorten oder Fremdwährungsreiseschecks vorgenommen werden, sind nicht mehr meldepflichtig.
Einnahmen der Seeschifffahrt: Meldungen bezüglich der Seeschifffahrt
Die spezifische Meldepflicht von Zahlungen inländischer Seeschifffahrtsunternehmen wurde aufgehoben. Einnahmen und Ausgaben von Schifffahrtsunternehmen gegenüber Ausländern sind nunmehr nach den allgemeinen Regelungen des § 67 AWV für grenzüberschreitenden Finanztransaktionen meldepflichtig, d.h. u.a. nur bei Überschreiten der Meldeschwelle von 50.000 Euro.
Harmonisierung der Meldefristen
Neben den Änderungen bei den Meldepflichten wurden auch Abgabefristen vereinheitlicht und auf Werktage umgestellt, um so die Verwaltung und Einhaltung der Meldefristen zu vereinfachen und den Meldeprozess effizienter gestalten:
- Transaktionsmeldungen: einheitlich unabhängig von der Art der Transaktion: 7. Werktag des Folgemonats
- Bestandsmeldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten: 10. Werktag des Folgemonats
- Bestandsmeldungen zu derivativen Finanzinstrumenten: 50. Werktag nach Quartalsende
- Bestandsmeldungen zu Direktinvestitionen: Meldetermin unverändert letzter Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Meldepflichtigen folgenden Kalendermonats bzw., wenn der Meldepflichtige nicht bilanziert, des sechsten auf den 31. Dezember folgenden Kalendermonats
Digitalisierung: Erhebungsschaubilder ersetzen Papiervordrucke
Die bisherigen papierbasierten Vordrucke werden durch elektronische Erhebungsschaubilder mit Erhebungsmerkmalen ersetzt. Diese neuen XML-Schemata stehen voraussichtlich ab Mitte 2025 im überarbeiteten Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zur Verfügung. Eine Übergangsphase ermöglicht die Nutzung der bisherigen Formate bis Sommer 2026.
Bei Verstoß: Nachmeldungen und Selbstanzeige
Wurde die fristgerechte Meldung versäumt, besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige zur Vermeidung von Bußgeldern. Dafür muss die Selbstanzeige einige Voraussetzungen erfüllen: sie muss freiwillig erfolgen und vollständig sein, d.h. alle relevanten Informationen zu nicht gemeldeten Kapitaltransaktionen enthalten. Zudem darf die Behörde noch keine Ermittlungen aufgenommen haben.
Bei Einreichung einer Selbstanzeige ist zweigleisig vorzugehen:
- Einerseits sind die unterlassenen oder fehlerhaften Meldungen für die entsprechenden Monate einzeln nachzuholen bzw. zu korrigieren. Diese sog. Nachmeldungen sind jederzeit möglich und gegenüber der Bundesbank über die entsprechenden Formulare einzureichen.
- Andererseits ist eine Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt einzureichen unter Beifügung sämtlicher Nachmeldungen sowie einer Erläuterung zu Umständen der Meldeverstöße und Abhilfemaßnahmen für die Zukunft.
Erfüllt die Selbstanzeige diese Kriterien, kann sie zur Straffreiheit führen und es drohen keine Bußgelder oder andere strafrechtliche Konsequenzen. Möglich ist die strafbefreiende Selbstanzeige aber nur, wenn der Verstoß gegen die AWV-Meldepflichten nur fahrlässig und nicht vorsätzlich, d.h. insbesondere nicht wiederholt und in erheblichem Umfang, begangen wurde.
Handlungsempfehlung
Die Meldeverpflichtungen nach der AWV sind nicht besonders übersichtlich und bereiten Unternehmen viel Mühe. Die jetzigen Änderungen gehen in die richtige Richtung und sind insbesondere wegen der Vereinheitlichungen ein Schritt zur Anpassung der Regeln an die Realität in den Unternehmen. Wenngleich das scheinbar großzügige Entgegenkommen tatsächlich ein Schritt zur fortschreitenden Überwachung im Kapital- und Zahlungsverkehr ist.
Wir empfehlen Ihnen, sich zeitnah über die neuen Anforderungen und technischen Anpassungen zu informieren sowie Ihre internen Prozesse an die neuen Anforderungen anzupassen, um sicherzustellen, dass die relevanten Meldeschwellen und Fristen eingehalten werden.
Für allgemeine Beratung zur AWV-Meldepflicht sowie Unterstützungsbedarf bei Erstellung oder Korrektur von Meldungen, inkl. Nachmeldungen und Selbstanzeigen stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung?

Franziska Peter
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
franziska.peter@auren.de
+49 711 997868 26