Steuer-Informationen zum Jahreswechsel 24/25

Inhalt
1. Die E-Rechnung für Unternehmen ab 1.1.2025
2. Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick
3. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist in Kraft getreten – die Kernpunkte
4. Das Steuerfortentwicklungsgesetz
5. Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
1. Die E-Rechnung für Unternehmen ab 1.1.2025
In Deutschland wird die Ausstellung elektronischer Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) ab 1.1.2025 mit Übergangsregelungen verpflichtend. Betroffen sind Lieferungen und Leistungen zwischen in Deutschland ansässigen Unternehmen. Die Ansässigkeit wird definiert durch Sitz, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte im Inland. Bei der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens muss im Inland ein Teil der Umsätze von der Betriebsstätte aus realisiert werden.
Eine E-Rechnung ist eine in einem speziellen Format ausgestellte, übermittelte und empfangene Rechnung, die eine automatische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss einer EU-Norm entsprechen. Ausnahmen für bestimmte Formate können gemacht werden, sofern die erforderlichen Angaben in maschinenlesbarer Form vorliegen. Zu den zulässigen Formaten gehören z.B. XRechnung als rein maschinenlesbares Format und ZUGFeRD als hybrides Format, welches eine Kombination aus maschinenlesbaren Daten und einer für das menschliche Auge lesbaren PDF-Rechnung darstellt, aber auch andere europäische Formate. Das teilweise von Unternehmen genutzte EDI-Verfahren bleibt zulässig, könnte jedoch künftig noch Anpassungen erfordern. Sofern das Format den Gegebenheiten entspricht, kann es zwischen den Geschäftspartnern frei vereinbart werden.
Achtung: Eine reine PDF-Rechnung ist ab 1.1.2025 keine elektronische Rechnung im Sinne des Gesetzes mehr, sondern eine „sonstige Rechnung“.
Sämtliche Unternehmen, Vereine mit Zweckbetrieb, Vermögensverwaltungen, Kleinunternehmen oder wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im B2B-Bereich müssen ohne Ausnahme ab 1.1.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen, wobei hierfür ein E-Mail-Postfach ausreicht. Dieses muss nicht ausschließlich dem Rechnungsempfang oder -versand vorbehalten sein. Die Unternehmensgröße ist unerheblich, ebenso, ob es sich um ein Haupt- oder Nebengewerbe handelt. Dies betrifft auch Vermieter,
Ärzte und PV-Anlagenbetreiber.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 15.10.2024 ein BMFSchreiben veröffentlicht. Dieses ist auf der Homepage des BMF abrufbar. Die Finanzverwaltung ist an das Schreiben gebunden. Auch Rechnungen in Form einer Gutschrift müssen als E-Rechnung ausgestellt werden, ebenso Reiseleistungen, Umsätze der Land- und Forstwirtschaft, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen wie auch Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen. Auch bei sog. Reverse-Charge-Verfahren ist eine E-Rechnung Pflicht. Dies sind Sachverhalte, bei denen der Leistungsempfänger per Gesetz die Steuer schuldet, z.B. bei der Errichtung von Bauwerken oder Erbringung von Werkleistungen in diesem Zusammenhang.
Bei Dauerschuldverhältnissen, z.B. Mietverhältnissen, soll es ausreichen, wenn einmalig im ersten Rechnungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird. Es muss demnach nicht monatlich eine ERechnung erstellt werden. Für bereits vor dem 1.1.2027 bestehende Dauerschuldverhältnisse besteht Bestandsschutz und es muss keine E-Rechnung zum 1.1.2027 ausgestellt werden.
Auch der Versand von E-Rechnungen ist grundsätzlich für sämtliche Unternehmen verpflichtend. Hierbei gibt es Übergangsregelungen, die wie folgt aussehen:
- Unternehmen und Vereine (s.o.) mit einem Vorjahresumsatz 800.000 € im B2B-Bereich müssen ab 1.1.2027 E-Rechnungen versenden. Bis 31.12.2026 dürfen es noch „sonstige Rechnungen“ sein, z.B. Papier- oder PDF-Rechnung.
- Unternehmen und Vereine (s.o.) mit einem Vorjahresumsatz < 800.000 € im B2B-Bereich dürfen bis 31.12.2027 noch „sonstige Rechnungen“ versenden.
- Ab 1.1.2028 müssen mit Ausnahme von Kleinunternehmen alle Unternehmen und Vereine (s.o.) im B2B-Bereich E-Rechnungen auch versenden können.
Wer zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2027 noch keine E-Rechnung nutzt, aber ein anderes digitales Format, z.B. die Rechnung im PDF-Format versendet, benötigt die Zustimmung des Empfängers. Keine E-Rechnungspflicht gibt es im B2B-Bereich grundsätzlich für nicht steuerbare oder bestimmte steuerfreie Lieferungen und Leistungen, Kleinbetragsrechnungen unter 250 € und Fahrausweise. Freiwillig kann diese aber vereinbart werden. Für das Privatkundengeschäft (B2C) ist derzeit keine E-Rechnungspflicht geplant. Ist eine E-Rechnung verpflichtend, berechtigt nur sie zum Vorsteuerabzug, nicht aber eine sonstige Rechnung. Eine Rechnungsberichtigung soll aber zulässig sein, wenn sie auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nimmt. Wer seiner Verpflichtung zur Teilnahme am E-Rechnungsverkehr nicht wie vorgeschrieben oder zu spät nachkommt, riskiert ggf. steuerliche Nachteile und auch Bußgelder von bis zu 5.000 €.
2. Wachstumschancengesetz – ein kurzer Überblick
Das sog. Wachstumschancengesetz (WCG) ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Die Änderungen gelten zum Teil rückwirkend ab 2023 bzw. zum 1.1.2024, in Teilen aber auch erst ab 1.1.2025 oder später. Einige Steuerentlastungen sind zeitlich befristet. Die beschlossenen Maßnahmen betreffen vor allem Unternehmen und Investoren, aber auch Arbeitnehmer und Rentner. Nachfolgend ein kurzer Überblick über wichtige Änderungen:
- Unternehmen können seit 1.1.2024 Geschenke für Geschäftspartner bis zu 50 € als Betriebsausgabe absetzen.
- Der berücksichtigungsfähige Bruttolistenpreis für elektrische Dienstwagen wurde zur Anwendung der 0,25-%-Regel auf 70.000 € erhöht.
- Die bereits ausgelaufene Befristung der degressiven AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde für Anschaffungen zwischen dem 1.4.2024 und 31.12.2024 wieder eingeführt, max. jedoch der zweifache Wert der linearen AfA bzw. 20 %. Die degressive Wohngebäude-AfA wird mit 5 % befristet bis 30.9.2029 wieder eingeführt, ebenso gibt es Sonderabschreibungen für Mietwohnungsbau und eine Erhöhung der Sonderabschreibung für betriebliche Investitionskosten von 20 % auf bis zu 40 %, sofern der Gewinn nicht höher ist als 200.000 €.
- Kleinunternehmer brauchen i.d.R. ab 2024 keine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
- Die Schwelle für die Abgabeverpflichtung einer Umsatzsteuervoranmeldung wird ab 2025 erhöht auf 2.000 €.
- Die Möglichkeit zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten wird ab 2024 auf 800.000 € erhöht.
- Die Schwellenwerte zur Buchführungspflicht werden ebenfalls auf 800.000 € Umsatz bzw. 80.000 € Gewinn für Gewerbetriebe sowie Land- und Forstwirtschaft für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 angehoben.
- Ferner gibt es Änderungen im Körperschaftsteuer- und Umwandlungssteuergesetz.
Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte hat sich seit 2024 auf 1.000 € erhöht, der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer auf 9 €/Tag. Die Rentenbesteuerung wird für neue Rentenjahrgänge um 0,5 % reduziert, der Altersentlastungsbetrag entsprechend angepasst. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind jetzt auch Investitionskosten förderfähig.
3. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz ist in Kraft getreten – die Kernpunkte
Der Bundestag hat am 26.9.2024 ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, welchem der Bundesrat am 18.10.2024 zugestimmt hat. Die Verkündung des Gesetzes erfolgte am 29.10.2024. Das Gesetz enthält eine Reihe von Maßnahmen, deren Schwerpunkte folgenden Bereichen zuzuordnen sind, wobei hier auf zwei exemplarisch eingegangen werden soll. Einerseits wurde die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht beschlossen, andererseits verschiedene Maßnahmen zur Förderung des digitalen Wandels. Änderungen mit steuerlichem Bezug soll es – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – wie folgt geben:
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wurde von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt. Die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen wurde ebenfalls auf 8 Jahre angepasst. Die verkürzte Ausbewahrungsfrist gilt für alle Rechnungen und Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist am 30.10.2024 noch nicht abgelaufen waren (vgl. auch S. 15, Ziffer 41).
Achtung: In vielen Einzelfällen können längere Aufbewahrungsfristen gelten, z.B. bei vorläufiger Steuerfestsetzung, einer begonnenen Außenprüfung, steuerstraf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen, von denen der Betroffene Kenntnis hat. Die Vernichtung von Buchungsbelegen und sonstigen Unterlagen im geschäftlichen Verkehr sollte nur nach Rücksprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen. Dem digitalen Wandel soll dadurch Rechnung getragen werden, dass dort, wo bislang das Schriftformerfordernis gilt (eigenhändige Unterschrift), künftig die Textform (E-Mail etc.) ausreichen soll. Ergänzend wurde eine Bürokratieentlastungsverordnung erlassen, der der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat.
Änderungen gibt es im Gewerbevertragsmietrecht, Vereinsrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht sowie im Berufsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe. Hervorzuheben ist die Möglichkeit des Abschlusses und der Änderung von Arbeitsverträgen auf digitalem Weg. Ein absolutes Novum ist die Möglichkeit der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden und Verwaltungsakten durch die Steuerbehörden, die zum Abruf bereitgestellt werden können. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Für Unternehmen mit einer Umsatzsteuerzahllast bis zu 9.000 € pro Jahr (bislang 7.500 € pro Jahr) ändert sich ab dem 1.1.2025 der Voranmeldungszeitraum für die Umsatzsteuervoranmeldung von monatlich auf quartalsweise.
4. Das Steuerfortentwicklungsgesetz
Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes enthält eine Vielzahl steuerlicher Einzelmaßnahmen und war ursprünglich als „Zweites Jahressteuergesetz“ zur Verabschiedung gedacht. An dieser Stelle werden einige geplante Einzelmaßnahmen dargestellt, die für Steuerpflichtige relevant sind. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Reform der Kleinunternehmer-Regelung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes mit verabschiedet (Ziffer 4c).
Aufgrund des Umstandes, dass die aktuelle Bundesregierung seit dem 6.11.2024 über keine parlamentarische Mehrheit mehr im Bundestag verfügt und das Steuerfortentwicklungsgesetz noch nicht im Bundestag verabschiedet wurde, bleibt abzuwarten, ob und welche Maßnahmen noch verabschiedet werden. Die aktuelle Tagespolitik ist insoweit zu beobachten. Am 22.11.2024 hat der Bundesrat die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags auf 11.784 € sowie des Kinderfreibetrags auf 6.612 € für 2024 beschlossen. Für 2025 steht der Beschluss in Bundestag und Bundesrat noch aus.
Folgende Projekte mit größerem Änderungspotential waren bislang geplant:
4a) Steuerklassen III und V sollen abgeschafft werden – Ehegattensplitting soll bleiben
Die Abschaffung der Steuerklassen III und V mit Überführung in ein Faktorverfahren ist ab 1.1.2030 geplant. Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften erhalten derzeit automatisch die Steuerklassenkombination IV / IV, können auf Antrag auch die Kombination III / V oder die Steuerklasse IV mit „Faktor“ erhalten. Die Steuerklassenkombination IV / IV wird üblicherweise von Paaren gewählt, zwischen deren Einkünften keine größere Differenz liegt oder wenn Lohnersatzleistungen wie Elterngeld etc. anstehen. Der Grundfreibetrag und die Kinderfreibeträge werden bei Steuerklasse V nicht berücksichtigt, dafür jedoch doppelt bei der Steuerklasse III. Dies führt bei Arbeitnehmern, deren Einkommen dem automatischen Lohnsteuerabzug unterliegt, zu einem höheren Steuerabzug in der Steuerklasse V und einem geringeren in der Steuerklasse III.
Summarisch steht diesen Paaren während des Jahres eine höhere Liquidität zur Verfügung. Sie sind dann aber verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Diese kann zu einer Steuernachzahlung führen, falls keine größeren sonstigen Abzugsposten vorhanden sind. Ersetzt werden soll die Steuerklassenkombination III / V ab 2030 dann durch ein sog. Faktorverfahren, bei dem die Steuerbelastung bereits während des Jahres realitätsgenau unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitseinkommen ermittelt werden soll. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll für alle Fälle, in denen zum 30.9.2029 die Steuerklassenkombination III / V angewendet wird, zum 1.10.2029 einen Faktor bilden, der sich anhand der Daten ergibt, die spätestens zum 28.2.2029 vom Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind. Das sog. Ehegattensplitting soll ungeachtet der Steuerklassenkombination ebenfalls berücksichtigt und nicht abgeschafft werden.
4b) Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2024/2025 S. 5 gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über fünf Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen zu werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Geplant ist, die Abschreibungsdauer bei Sammelposten von 5 auf 3 Jahre zu verringern, die Einzelgüter dürfen dann anstatt 250 € bis zu 800 € netto wert sein, insgesamt nicht mehr als 5.000 € (bislang 1.000 €); ein laufendes Register für Sammelposten muss nicht mehr geführt werden. Die Schwelle der sofortabschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter soll von 800 € auf 1.000 € erhöht werden.
4c) Reform der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025
Ab 1.1.2025 gilt auf Grundlage der Europäischen Kleinunternehmer-Richtlinie sowie des Jahressteuergesetzes 2024 für in Deutschland ansässige Kleinunternehmen, dass diese über ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Kleinunternehmer-Regelung auch im europäischen Ausland in Anspruch nehmen können. Gleiches soll umgekehrt auch für im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen in Deutschland gelten. Es ist dann innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals eine elektronische Umsatzsteuermeldung dort abzugeben.
Für die Steuerfreiheit gilt eine Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 €, 100.000 € für das laufende Jahr. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Wird der Umsatz von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, gilt ab diesem Zeitpunkt im laufenden Jahr die Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr. Bei Neugründungen stellt die 25.000 €-Grenze eine absolute Grenze im ersten Jahr dar. Bei Überschreitung kann die Kleinunternehmer-Regelung nicht in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer muss über das Jahr die 100.000 €-Grenze im Blick behalten, denn der Steuerberater erhält die Unterlagen zeitverzögert.
Für Kleinunternehmer wird es zudem vereinfachte Rechnungsregelungen und -hinweispflichten geben, worüber der Steuerberater detailliert informiert. E-Rechnungen muss der Kleinunternehmer nur empfangen können. Zum Versand ist er nicht verpflichtet.
5. Deutliche Gebührenerhöhung für gerichtliche Registereintragungen geplant
Die Eintragungsgebühren ins Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister sollen aufgrund deutlich gestiegener Sach- und Personalkosten bei den Registergerichten um bis zu 50 % erhöht werden. Angesichts der angespannten Haushaltslage der Bundesländer soll eine weitgehende Refinanzierung des Aufwandes der Registergerichte durch die Gebühreneinnahmen erfolgen. So sieht es der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vor. Eine Übersicht der bisherigen und geplanten Gebühren findet sich auf der Homepage des BMJ.
Die Gebührenerhöhung soll am ersten Tag des Folgemonats nach Verkündung der Dritten Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung in Kraft treten. Am 6.9.2024 wurden die Stellungnahmen der DIHK, des Bundesverbandes des BVMW e.V. und des Deutschen Notarvereins e.V. zur beabsichtigten Änderung auf der Homepage des BMJ veröffentlicht, der Änderungszeitpunkt wurde noch nicht mitgeteilt. Ohnehin notwendige Neu- oder Änderungseintragungen können Unternehmen daher durchaus zeitlich forcieren.