Steuer-Infos zum Jahreswechsel 24/25: Für alle Steuerpflichtigen

Inhalt
1. Das Zuwendungsempfängerregister ist online
2. Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt
3. Änderungen beim Elterngeld für ab dem 1.4.2024 sowie 1.4.2025 geborene Kinder
4. Grundstücksbewertung im Länder- und Bundesmodell rechtswidrig? Finanzverwaltung und Gesetzgeber reagieren
5. Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer
6. Steuerliche Pflichten für Vermieter von Luxusimmobilien
7. Keine Steuerbefreiung bei Verkauf von Gartengrundstücken
8. Pauschalen für sonstige Umzugskosten ab März 2024
9. Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
10. Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
11. Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen seit 7.8.2024
1. Das Zuwendungsempfängerregister ist online
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist zuständig für das neu geschaffene Zuwendungsempfängerregister, welches ausschließlich online geführt wird. Es handelt sich hierbei um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, sog. Spendenquittungen auszustellen. Die Regelungen für die inländischen Organisationen gelten seit 1.1.2024 bzw. 28.4.2024. Die Daten werden von den zuständigen Finanzämtern seit 2024 sukzessive an das BZSt übermittelt. Es sind also noch nicht sämtliche Organisationen eingetragen. Auch ausländische Organisationen aus EU- bzw. EWR-Ländern können auf Antrag ab 1.1.2025 in das Register aufgenommen werden. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Körperschaften die deutschen Kriterien erfüllen, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen. Dies sind diejenigen, die nach der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.
Bislang gab es für Steuerpflichtige vorab keine Möglichkeit, herauszufinden, ob beabsichtigte oder getätigte Spenden schließlich für den steuerlichen Sonderausgabenabzug zugelassen werden. So bemühten sich gemeinnützige Körperschaften häufig um ein privatwirtschaftlich organisiertes Spenden-Gütesiegel. Damit war aber für potentielle Spender nur eingeschränkt sichtbar, ob die Gemeinnützigkeit zum aktuellen Zeitpunkt noch vorliegt. Über das auf der Homepage des BZSt zu erreichende Zuwendungsempfängerregister können Spendenwillige nun über verschiedene Suchparameter nach gemeinnützigen Organisationen suchen, die die Voraussetzungen zum steuerlichen Sonderausgabenabzug nach deutschem Recht erfüllen. Auch eine Suche nach Ort, Tätigkeitsbereich etc. ist möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die Bankverbindungen dort hinterlegt werden können.
Rechtskräftige Entscheidungen z.B. über einen Entzug der Gemeinnützigkeit und somit das Ende der Berechtigung, Spendenquittungen ausstellen zu dürfen, werden ebenfalls in das Register eingetragen. Die im Register eingetragenen Körperschaften übermitteln Spendeneingänge online, sodass keine Papierquittungen mehr ausgestellt werden müssen. Sie können von Steuerpflichtigen bei einer Online-Steuererklärung verwendet werden bzw. werden dort dann zu einem späteren Zeitpunkt automatisch hinterlegt. Wer noch nicht eingetragen ist, kann aber auch weiterhin noch Spendenquittungen in Papierform ausgeben.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass weder von der Vollständigkeit noch von der Richtigkeit des Registers ausgegangen werden kann. Wurde z.B. einer Organisation die Gemeinnützigkeit entzogen, dieses aber noch nicht im Register eingetragen, so kann ein Spender nicht auf den steuerlichen Spendenabzug bestehen, weil zum Zeitpunkt der Spende die Eintragung noch nicht erfolgt war.
2. Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt
Der Gesetzgeber hatte mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt, die Berechtigte i.H. von 300 € erhielten. Im Gesetz ist die Steuerbarkeit der erhaltenen Zuwendung geregelt. Je nach persönlichen steuerlichen Verhältnissen kann eine Steuerpflicht entstehen. Per Gesetz ist die EPP den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit bzw. alternativ den sonstigen Einkünften zugeordnet. Viele Steuerpflichtige wehren sich derzeit gerichtlich gegen eine Besteuerung der EPP. In einem der führenden Verfahren hat das Finanzgericht Münster (FG) am 17.4.2024 entschieden, dass die EPP einer Arbeitnehmerin steuerbar und steuerpflichtig bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist und dies auch verfassungsgemäß sei. Ob dies auch für Begünstigte gilt, die keine Arbeitnehmer sind und bei denen sich eine Besteuerung ggf. im Rahmen der sonstigen Einkünfte ergibt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen, welche beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wurde. Eine Entscheidung ist noch nicht absehbar. Steuerpflichtige können bei vergleichbarem Sachverhalt und noch nicht rechtskräftigen Bescheiden unter Hinweis auf das Aktenzeichen VI R 15/24 des BFH Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Eine etwaige Steuerersparnis fällt allerdings gering aus.
3. Änderungen beim Elterngeld für ab dem 1.4.2024 sowie 1.4.2025 geborene Kinder
Beim Bezug von Elterngeld hat der Gesetzgeber für Geburten ab dem 1.4.2024 einige Änderungen vorgenommen. Bei Geburten bis zum 31.3.2024 und laufende Elterngeldbezugsräume bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Was hat sich geändert? Die Obergrenze für das zu versteuernde Jahreseinkommen, ab der kein Anspruch mehr auf Elterngeld besteht, wird angepasst. Seit dem 1.4.2024 liegt die Grenze bei 200.000 €, ab dem 1.4.2025 wird sie nochmals abgesenkt auf 175.000 €. Bei Geburten vom 1.9.2021 bis zum 31.3.2024 lag die Einkommensgrenze bei 300.000 € für Paare und 250.000 € für Alleinerziehende. Diese Unterscheidung, ob Paar oder alleinerziehend, entfällt seit 1.4.2024 ebenfalls. Das für das Elterngeld maßgebende zu versteuernde Einkommen ist nicht mit dem Bruttogehalt oder Unternehmensgewinn gleichzusetzen, denn das zu versteuernde Jahreseinkommen wurde zuvor bereits um begrenzte bzw. unbegrenzte Abzüge wie Werbungskosten, Vorsorgepauschalen und andere Sonderausgaben sowie ggf. außergewöhnliche Belastungen gemindert.
Die parallele Bezugsmöglichkeit von Basiselterngeld beider Elternteile wurde nun neu auf nur noch einen Monat reduziert. Bislang waren es zwei Monate. Wird gleichwohl eine längere gemeinsame Elternzeit gewählt, erhält der zweite Elternteil kein Elterngeld mehr. Außerdem muss die parallele Elternzeit innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes genommen werden. Ausnahmen gibt es auf Antrag bei Früh- und Mehrlingsgeburten, Neugeborenen mit Behinderung oder bereits vorhandenen Kindern mit Beeinträchtigungen. Hier kann weiter parallel nach Bedarf die Elternzeit in Anspruch genommen werden.
Das Basiselterngeld beträgt zwischen 300 € und 1.800 € monatlich. Die Bezugsdauer hängt von der gewählten Elterngeldvariante ab. Außer dem Basiselterngeld gibt es das ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus, die Bezugsdauer liegt zwischen 12 und maximal 28 Monaten.
4. Grundstücksbewertung im Länder- und Bundesmodell rechtswidrig? Finanzverwaltung und Gesetzgeber reagieren
Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer für Grundstücke nach einer geänderten Bemessungsgrundlage erhoben. Die Bundesländer haben sich für unterschiedliche Bewertungsmodelle entschieden, einige haben bereits Transparenzregister veröffentlicht oder Empfehlungen für die angehörigen Städte und Gemeinden ausgesprochen. Sowohl das sog. „Bundesmodell“ als auch die übrigen Modelle sind mittlerweile Gegenstand einer „Klagewelle“.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Aussetzung der Vollziehung beschlossen, die vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt wurde. Die Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Eine Aussetzung der Vollziehung wird nur gewährt, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Das FG und der BFH haben einfachrechtliche und verfassungsmäßige Zweifel an den anzuwendenden Bewertungsvorschriften zur Feststellung der Grundstückswerte, insbesondere, als das Gesetz den Grundstückswert typisierend feststellt, ohne die gesetzlich geregelte Möglichkeit des einzelfallbezogenen Nachweises eines Grundstückseigentümers, dass sein Grundstückswert den festgestellten Wert um 40 % oder mehr unterschreitet.
Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben auf diese vorläufigen Entscheidungen mit einem gemeinsamen Ländererlass reagiert. Hierin ist nun geregelt, dass Grundstückseigentümer berechtigt sind, den Nachweis eines niedrigeren Wertes des Grundstücks zu erbringen. Dieser wird berücksichtigt, wenn ein bestellter oder zertifizierter Gutachter bzw. der Gutachterausschuss diesen niedrigeren Wert feststellt oder wenn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ein um mindestens 40 % niedrigerer Kaufpreis innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt erzielt wird. Gleiches gilt für erbbaurechtsbelastete Grundstücke. Diese Regelung wurde auch im Jahressteuergesetz verabschiedet und gilt ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes.
Die Erlasse werden bereits auf alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide angewendet, außerdem auch bei bestandskräftigen Wertfortschreibungen, wenn die Abweichung größer als 15.000 € ist. Für das Bundesmodell bei der Grundstücksbewertung haben sich Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland (mit Abweichungen), Sachsen (mit Abweichungen), Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen entschieden.
In diesen Bundesländern soll die Finanzverwaltung Einsprüchen mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung angemessen befristet ohne Einholung eines Gutachtens durch den Eigentümer stattgeben, wenn die Angaben zum Wert schlüssig sind. Ein Gutachten muss ggf. später eingeholt werden. Zur Erfolgsaussicht sollten sich betroffene Grundstückseigentümer im konkreten Fall beraten lassen. Das FG Köln hat zum Bundesmodell hingegen in einem anderen Fall entschieden, dass dieses verfassungsgemäß sei und die Klage des Eigentümers abgewiesen. Vereinigungen wie der Bund der Steuerzahler und Haus & Grund unterstützen Klagen gegen das Bundesmodell, um die Verfahren zur Entscheidung vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.
In Baden-Württemberg hat das Finanzgericht zwei Musterklagen zwar abgewiesen, aber die Revisionen gegen die Urteile beim BFH zugelassen. Die Entscheidungen über die Revisionen stehen noch aus. In Niedersachsen ist bereits eine Klage beim FG anhängig. Eine Entscheidung ist derzeit nicht abzusehen. Aufgrund der Vielzahl der Einsprüche gegen Grundlagen- und Folgebescheide wird von den Finanzämtern auf Anordnung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen von einer Anordnungsruhe Gebrauch gemacht bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das FG, den BFH oder das BVerfG. Das Hamburger Wohnlagenmodell hat das dortige FG am 13.11.2024 für verfassungsgemäß erklärt. Die schriftliche Begründung liegt noch nicht vor. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Achtung: Wichtig ist, dass innerhalb eines Monats ab Zustellung gegen den Grundlagenbescheid (der 1. Bescheid!) Einspruch erhoben wird und nicht erst gegen den Grundsteuermessbescheid oder den Bescheid, mit dem die Stadt/Gemeinde die Grundsteuer erhebt.
5. Bindungswirkung von Grundbesitzwerten bei der Schenkungsteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 26.7.2023 entschieden, dass ein einmal festgestellter Grundbesitzwert für die Schenkungsteuer maßgeblich bleibt. Diese Rechtsprechung bezieht sich lediglich auf den Wert der Vorerwerbe, die als nicht anfechtbare Besteuerungsgrundlage für den Vorerwerb gelten. Im konkreten Fall hatte das Finanzamt den Wert eines Grundstücks (Grundbesitzwert) auf 90.000 € festgelegt. Der Besitzer des Grundstücks schenkte seinem Sohn einen Miteigentumsanteil an jenem Grundstück. Da der festgestellte Grundstückswert den Schenkungsteuerfreibetrag für Kinder von 400.000 € nicht überstieg, fiel zu diesem Zeitpunkt keine Schenkungsteuer an.
Fünf Jahre später kam es zu einer zusätzlichen Geldschenkung durch den Vater an seinen Sohn i.H. von 400.000 €. Das Finanzamt addierte daraufhin beide Schenkungen – den Miteigentumsanteil am Grundstück im Wert von 90.000 € und die Geldschenkung von 400.000 €, wodurch der Freibetrag für Schenkungen an Kinder innerhalb von 10 Jahren überschritten wurde. Auf dieser Grundlage erfolgte die Berechnung der Schenkungsteuer. Im entschiedenen Fall sah der Sohn den ursprünglich festgelegten Grundbesitzwert als zu hoch an. Das Finanzamt argumentierte daraufhin, dass gegen den ursprünglich festgelegten Wert nur direkt bei dessen Feststellung innerhalb der gesetzlich festgelegten Einspruchsfrist (einen Monat nach Zustellung des Bescheids) Einspruch eingelegt werden könne. Der BFH teilte die Auffassung des Finanzgerichts.
6. Steuerliche Pflichten für Vermieter von Luxusimmobilien
Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.6.2023 werden Vermieter von Immobilien mit einer Wohnfläche von über 250 m² zukünftig zum Nachweis einer Einkunftserzielungsabsicht verpflichtet. Dieser erfolgt in Form einer Totalüberschussprognose, die aufzeigt, dass über einen längeren Zeitraum – üblicherweise 30 Jahre – ein positives Gesamtergebnis erwartet wird. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden und entstehen fortlaufend Verluste, wird die Vermietungstätigkeit als „Liebhaberei“ eingestuft. Derartige Verluste können nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Der BFH reagiert damit darauf, dass Mieten dieser Immobilien den tatsächlichen Wohnwert oft nicht angemessen widerspiegeln, aufgrund hoher Kosten häufig nicht kostendeckend zu vermieten sind. Konkret ging es in dem Fall um ein Ehepaar, das in den Jahren 2011 bis 2014 drei Villengebäude mit jeweils mehr als 250 m² Wohnfläche an ihre Kinder nebst Ehepartner vermietet hatte. Trotz der Vermietung entstanden ihnen jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 €, welche sie mit ihren übrigen Einkünften verrechneten. Eine durchgeführte Außenprüfung führte zur Versagung der Werbungskostenüberschüsse.
7. Keine Steuerbefreiung bei Verkauf von Gartengrundstücken
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Entscheidung vom 26.9.2023 klargestellt, dass der Verkauf eines vom Wohngrundstück abgetrennten Gartengrundstücks nicht von der Einkommensteuer befreit ist. Gewinne aus privatem Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten – wie das Erbbaurecht ‑ sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn Jahre liegen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn die veräußerte Immobilie vom Eigentümer selbst zu Wohnzwecken genutzt wurde.
Im entschiedenen Fall hatten die Eigentümer ein großes Grundstück erworben, auf dem sich ein altes Bauernhaus befand. Das Haus diente als Wohnhaus, während das umliegende Land als Garten genutzt wurde. Nach einiger Zeit entschieden sich die Eigentümer, das Grundstück zu teilen und einen Teil des Gartens zu verkaufen, versteuerten den Gewinn jedoch nicht. Der BFH vertritt jedoch die Ansicht, dass ein unbebautes Grundstück nicht „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“ werden kann.
8. Pauschalen für sonstige Umzugskosten ab März 2024
Beruflich bedingte Umzugskosten können vom Arbeitnehmer als Werbungskosten in Abzug gebracht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28.12.2023 die Pauschalen für sonstige Umzugskosten bei beruflich bedingten Wohnungswechseln ab 1.3.2024 mitgeteilt, für 2025 liegen noch keine neuen Beträge vor. Die Person, aufgrund derer der Umzug erfolgt, kann einen Pauschbetrag von 964 € für verschiedene kleinere, mit dem Umzug verbundene Ausgaben ohne Einzelnachweis in Abzug bringen. Für jede weitere Person, die mit dem Berechtigten in einem Haushalt lebt und gemeinsam umzieht, z.B. Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, kann ein zusätzlicher Pauschbetrag von je 643 € in der Steuererklärung angesetzt werden.
Wer vor dem Umzug keine eigene Wohnung hatte oder durch den Umzug keine eigene Wohnung einrichten muss, darf lediglich eine reduzierte Pauschale von 193 € geltend machen. Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder können bis zu 1.286 € Höchstbetrag steuermindernd angesetzt werden. Daneben sind z.B. folgende nachgewiesene Umzugskosten abzugsfähig: Reisekosten zum neuen Wohnort einschließlich der Kosten für die Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (max. eine Begleitperson) sind abzugsfähig. Ausgeschlossen bleiben jedoch Kosten für Reisen, die nur dazu dienen, den Ort kennenzulernen und keinen konkreten Bezug zur Wohnungssuche haben. Die tatsächlichen Kosten für den Transport des Umzugsguts von der alten zur neuen Wohnung inklusive Autobahnmaut und Transportversicherung sind ebenfalls zu berücksichtigen.
Für maximal sechs Monate können Kosten für doppelte Mietzahlung geltend gemacht werden, wenn neben der Miete für die neue Wohnung auch die Miete für die alte Wohnung aufgrund bestehender Kündigungsfristen weiterbezahlt werden muss. Für bis zu drei Monate können die Mietzahlungen für die neue Wohnung angesetzt werden, falls diese bereits vor Bezug angemietet werden musste. Ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Wohnung oder Garage zählen zu den berücksichtigungsfähigen Kosten, nicht jedoch Maklergebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks oder einer Wohnung entstehen.
9. Änderungen bei Meldepflichten für Fremdwährungskonten spätestens ab 2025
Anleger, die Kapitaleinkünfte erzielen, erhalten eine Bescheinigung über diese Einkünfte sowie ggf. bereits abgeführte Abgeltungsteuern von ihren Banken, die dies auch der Finanzverwaltung melden, bislang zumeist allerdings nur die in Euro geführten Konten. Sofern ein Anleger über sog. Fremdwährungskonten verfügt, aus denen Kapitaleinkünfte erzielt werden, war dieser bereits in der Vergangenheit verpflichtet, die Meldung an die Finanzverwaltung selbst vorzunehmen. Spätestens ab dem Jahr 2025 sind die Banken jedoch verpflichtet, diese Meldungen direkt an die Finanzverwaltung vorzunehmen. Ein Blick in die Steuerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob die eigene Bank diese Meldung bereits in der Vergangenheit vorgenommen hat. Anleger sollten anderenfalls überprüfen, ob sie der eigenen Meldepflicht an die Finanzverwaltung vor 2025 selbstständig nachgekommen sind.
Wenn nämlich die Banken ab 2025, manche bereits im Jahr 2024, die Meldungen vornehmen und sich bei einem Steuerpflichtigen mit Fremdwährungskonten Kapitaleinkünfte hieraus ergeben, wird dies die Aufmerksamkeit der Finanzverwaltung erregen, falls zuvor keine derartigen Einkünfte durch den Steuerpflichtigen selbst erklärt wurden. Jedenfalls wird es zu Nachfragen kommen. Sollten dann entsprechende Einkünfte nachzuerklären sein, ist es bereits zu spät, jedenfalls für eine strafbefreiende Selbstanzeige. Durch die Meldung der Bank ist der Finanzverwaltung bereits bekannt, dass es Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten gibt und der Vorwurf der Steuerhinterziehung steht im Raum.
Achtung: Inhaber von Fremdwährungskonten sollten unverzüglich bei der kontoführenden Bank anfragen, ob die Mitteilungen bereits 2024 an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sollte dies der Fall sein, ist es angezeigt, schnellstmöglich sämtliche Nachweise über die Kapitaleinkünfte aus Fremdwährungskonten zu beschaffen und sich vom Steuerberater zu Zeitraum, Fristen und möglicher Selbstanzeige beraten zu lassen, bevor es zu spät ist.
10. Frist für Steuerermäßigung nach dem Erbfall beginnt regelmäßig mit dem Tod des Erblassers
Hinterlässt eine verstorbene Person Vermögen sowie einen oder mehrere Erben, haben diese eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Unter Berücksichtigung der Höhe und Art der Vermögenswerte sowie der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser haben die Erben mehr oder weniger Erbschaftsteuer zu entrichten. Möglicherweise fällt aufgrund des persönlichen Freibetrags auch gar keine Erbschaftsteuer an. Andererseits haben die Erben auch noch nicht durchgeführte Einkommensteuererklärungen für den Verstorbenen aus der Vergangenheit und ggf. auch für die Zukunft vorzunehmen. Dies kann auch für mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers notwendig werden, weil z.B. Erben nicht ermittelt werden können, Erbengemeinschaften nicht auseinandergesetzt werden und somit erst erheblich später etwaige dem Erblasser zuzuordnende Gewinne als Einkünfte zuzuordnen sind. Dann haben die Erben die daraus resultierende Einkommensteuer zu zahlen.
Das Gesetz sieht vor, dass Erben im Rahmen der Einkommensbesteuerung auf Antrag eine Ermäßigung der Einkommensteuer um die Teile der Erbschaftsteuer erhalten können, die im Veranlagungsjahr des Todes oder in den darauffolgenden 4 Veranlagungszeiträumen angefallen sind. Was aber, wenn zwischen dem Tod des Erblassers und steuerrelevanten Vorgängen mehr als diese 5 Veranlagungszeiträume liegen? Hierüber hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, da die Finanzverwaltung trotz eines Antrags auf Steuerermäßigung 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers zwar Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, aber keine Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensbesteuerung gewährt hatte. Dies hatte eine Doppelbelastung von Erbschaft und Einkommensteuer für den Erben zur Folge.
Im zu entscheidenden Fall hatte sich die Angelegenheit so lange hinausgezögert, weil aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung der Erbschein erst so spät ausgestellt werden konnte, dass die Auseinandersetzung des Erbes mit steuerpflichtigen Vorgängen erst 6 Jahre nach dem Tod des Erblassers erfolgen konnte. Der Erbe war der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Fristberechnung zur Gewährung der Ermäßigung der Zahlungszeitpunkt der Steuer sei.
Dies haben jedoch sowohl das Finanzgericht als auch der BFH anders gesehen. Der maßgebliche Fristbeginn ist und bleibt der Tag des Todes des Erblassers, unabhängig von der Kenntnis durch die Erben. Im Jahr des Todes sowie in den folgenden 4 Jahren können die Tarifermäßigungen geltend gemacht werden. Es kommt daher nicht darauf an, wann die Zahlung der Steuer erfolgt oder Bescheide vorliegen. Betroffene Erben sollten sich hierzu auf jeden Fall individuell steuerlich beraten lassen.
11. Reduzierung der Fördersätze in den BAFA-Energieberatungsprogrammen seit 7.8.2024
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat seit dem 7.8.2024 die Fördersätze für die Energieberatungsförderung für Gebäude, Anlagen und Systeme von bislang 80 % auf nun 50 % gekürzt. Dies betrifft von Experten durchgeführte Energieberatungen für Ein- oder Zweifamilienhäuser, welche jetzt noch mit 50 % bzw. bis zu 650 € förderfähig sind sowie bei Wohngebäuden ab 3 Wohneinheiten mit 50 % bis zu 850 €. Für Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es eine einmalige zusätzliche Förderung i.H. von 250 € für den Berater, der die Beratungsergebnisse der Wohnungseigentümerversammlung erläutert.