Steuer-Infos zum Jahreswechsel 24/25: Für Gewerbetreibende / Freiberufler / GmbHs

Inhalt
1. Basiszinssatz wurde erneut angepasst
2. Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige
3. BFH hat Bedenken gegen die Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingeschäften
4. Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
5. Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
6. Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung
7. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung
8. Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
9. Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung möglich
10. Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
1. Basiszinssatz wurde erneut angepasst
Während der jahrelangen Niedrigzinsphase befand sich der Basiszinssatz zum Teil im negativen Bereich. Die Europäische Zentralbank gibt den Zinssatz vor, aus dem sich dann der gesetzliche Basiszinssatz für Deutschland ableitet, und zwar jeweils zum 1.1. sowie 1.7. eines Jahres. Zum 1.1.2024 betrug der Basiszinssatz 3,62 % und seit dem 1.7.2024 beträgt er 3,37 %. Die nächste Änderung wird zum 1.1.2025 erfolgen und einige Tage zuvor wird die Bekanntgabe durch Veröffentlichung der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger erfolgen. Die Basiszinssätze sind auch online abrufbar.
2. Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer für wirtschaftlich Tätige
Bereits 2003 wurde beschlossen, dass zur besseren Unterscheidbarkeit in steuerlichen Angelegenheiten zwischen privater und geschäftlicher Sphäre eine spezielle Steuernummer vergeben werden sollte. Ab 2008 wurde für alle Bundesbürger die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie wird bereits Kindern nach der Geburt zugeteilt und ist lebenslang gültig. Die Steuer-ID ist bei den Finanzbehörden mit den unterschiedlichen Steuernummern der verschiedenen Steuerarten, z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer etc. verknüpft. Die Steuernummer ändert sich z.B. durch Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes, die Steuer-ID hingegen nicht. Langfristig soll die Steuer-ID die Steuernummer ersetzen.
Ab November 2024 wird stufenweise ohne Antragstellung zusätzlich für den wirtschaftlichen Verkehr die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergeben. Eine W-IdNr. erhalten Personenvereinigungen und juristische Personen, z.B. GmbH, Genossenschaften und Aktiengesellschaften, aber auch natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, z.B. Freiberufler oder gewerblich Tätige. Weiterhin wird jeder Arbeitgeber eine W-IdNr. erhalten, auch der Privathaushalt mit einer bei der Minijob-Zentrale angemeldeten Haushaltshilfe.
Die gesetzliche Regelung sieht allerdings vor, dass bei mehreren unterschiedlichen wirtschaftlichen Betätigungen einer Person die letzten 5 Ziffern der W-IdNr. variieren. Wer also z.B. als Einzelhandelskaufmann ein Ladengeschäft unterhält, weiterhin mehrere Ferienwohnungen vermietet und im Privatbereich eine Haushaltshilfe beschäftigt, wird drei W-IdNr. erhalten, die sich innerhalb der letzten fünf Ziffern unterscheiden. Die W-IdNr. wird der den Unternehmen bereits bekannten Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-ID) nachgebildet werden. Die W-IdNr. soll die USt-ID langfristig ersetzen.
Achtung: Steuerpflichtige werden kein gesondertes Schreiben mit der W-IdNr. erhalten, sondern dieses wird im elektronischen ELSTERPortal des Steuerpflichtigen bereitgestellt oder über den Zugang des steuerlichen Beraters. Es wird großzügige Übergangsfristen bis zur Nutzungspflicht der W-IdNr. geben.
3. BFH hat Bedenken gegen die Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung bei Termingeschäften
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind steuerpflichtig mit erheblichen Erschwernissen im Bereich der Verlustverrechnung. Speziell für Kapitalerträge aus Termingeschäften gilt seit 2021 eine doppelte Verlustverrechnungsbeschränkung. Diese sieht so aus, dass derartige Verluste nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften oder Stillhalterprämien verrechnet werden dürfen. Ein Ausgleich mit anderen Kapitaleinkünften ist nicht möglich. Eine Verlustverrechnung ist auch nur bis zu 20.000 € pro Veranlagungsjahr möglich. Verbleibende Verluste dürfen zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vorgetragen werden. Ein automatischer Steuerabzug erfolgt bei inländischen Erträgen aus Termingeschäften. Verluste werden dem Steuerpflichtigen bankseitig bescheinigt, eine Verrechnung kann erst in der steuerlichen Veranlagung geltend gemacht werden, ebenso der Verlustvortrag.
Wer z.B. aus Dividenden einen Gewinn von 10.000 € (vor Steuerabzug) und einen Gewinn aus einem Termingeschäft von 30.000 € (vor Steuerabzug) erzielt, aber aus einem anderen Termingeschäft einen Verlust von 40.000 €, hat wirtschaftlich unter dem Strich eine schwarze Null stehen. Steuerlich ist eine Verrechnung des Verlustes aus dem Termingeschäft mit dem Gewinn aus Dividenden gar nicht möglich und eine Verrechnung des Verlustes i.H. von 40.000 € mit dem Gewinn i.H. von 30.000 € nur i.H. von 20.000 €. Steuerlich verbleibt dem Steuerpflichtigen mithin ein Gewinn aus Kapitalerträgen i.H. von 20.000 € (10.000 € aus Dividenden und 10.000 € aus Termingeschäften). Es kann aus dem Verlust des Termingeschäfts im betreffenden Veranlagungsjahr nur ein Betrag i.H. von 20.000 € steuerlich berücksichtigt werden, die verbleibenden 20.000 € können erst in der Zukunft mit positiven Einkünften aus Termingeschäften verrechnet werden, mit dem Risiko des Totalausfalls, falls keine Gewinne mehr erzielt werden.
Mit dieser Beschränkung der Verlustabzugsverrechnung war ein steuerpflichtiges Ehepaar nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid und Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das zuständige Finanzamt, bekamen sie sowohl vor dem Finanzgericht Rheinland- Pfalz als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH) im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und die Vollziehung wurde einstweilig ausgesetzt.
Der BFH hat Verfassungsbedenken aufgrund Besteuerung wirtschaftlich nicht erzielter Gewinne gesehen. Ein ähnliches Verfahren ist noch zur Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten anhängig. Nicht rechtskräftige Bescheide sollten offengehalten werden. Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2024 die gesetzliche Regelung entsprechend der gerichtlichen Bedenken für alle offenen Fälle angepasst. Banken müssen bis zum 1.1.2026 die IT-technische Umsetzung und Änderung des Kapitalsteuerabzugs vornehmen.
4. Corona-Hilfen für Selbstständige sind beitragspflichtiges Einkommen freiwillig gesetzlich Krankenversicherter
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat in Instanz entschieden, dass die an Unternehmen und Selbstständige im Frühjahr 2020 ausgezahlte „Soforthilfe Corona“ sozialversicherungsrechtlich dem Beitragsrecht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterfällt. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Zuschuss erhöht den Gewinn des Selbstständigen und ist im Rahmen der Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen. Dadurch erhöht der Zuschuss bei freiwillig gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten den Beitrag.
Für den Fall jedoch, dass der Zuschuss durch den Geber zurückgefordert wird, kann der Gewinn des Selbstständigen entsprechend um die Summe reduziert werden. Gleiches gilt dann auch für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, denn Grundlage für die Höhe der Beiträge ist der Einkommensteuerbescheid, der bei einer Rückforderung des Zuschusses geändert werden müsste bzw., sofern noch nicht rechtskräftig, mit dem Einspruch offengehalten werden müsste.
5. Meldepflicht elektronischer Kassen- und anderer Grundaufzeichnungssysteme ab 1.1.2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in mehreren Schreiben nun die Aufnahme der Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 mitgeteilt. Die Meldung und Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monats nach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz über ELSTER mit folgenden Angaben:
- Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen
- Art der zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
- Art, Anzahl und Seriennummer des bzw. der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
- Datum der Anschaffung bzw. der endgültigen Außerbetriebnahme oder Nutzung in einer anderen Betriebsstätte
Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung bis zum 31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowie Außerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter und Wegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. Ohne TSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden. Betroffene Unternehmen sollten bereits jetzt die erforderlichen Daten zusammenstellen und sich einen Überblick über alle in den Betriebsstätten benutzten Systeme verschaffen.
6. Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) kam in seinem Urteil vom 17.8.2023 zu dem Schluss, dass für die Umsatzbesteuerung eines Betrags dieser zunächst tatsächlich auf dem Konto des Leistungserbringers gutgeschrieben sein muss. Im entsprechenden Fall hatte ein Unternehmen Umsätze, für die das Entgelt vom Leistungsempfänger per Überweisung bezahlt wurde. Das Finanzamt wollte diese Umsätze im Jahr der Wertstellung (Valutierung) der Überweisung, also dem Jahr, in dem der Betrag zinswirksam wurde, besteuern.
Die eigentliche Gutschrift (der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers ankommt und er es nutzen kann) auf dem Konto des Unternehmens erfolgte jedoch erst im Folgejahr. Die Richter des BFH entschieden daraufhin, dass die Umsätze erst im Jahr der Gutschrift auf dem Konto des Unternehmens als vereinnahmt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und somit auch erst für dieses Jahr zu besteuern sind. Das Urteil stellt klar: Für die Vereinnahmung eines Betrags ist entscheidend, dass der Empfänger über das Geld wirtschaftlich verfügen kann. Dies ist erst der Fall, wenn der Betrag tatsächlich auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist. Eine rückwirkende Wertstellung ändert daran nichts.
7. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17.5.2024 als Folge mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuordnung von Gegenständen zum Betriebs- oder Privatvermögen im Rahmen des Vorsteuerabzugs geäußert sowie zu den Fragen der Fristgebundenheit entsprechender Mitteilungen an die Finanzverwaltung und Dokumentation derselben.
Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich zugeordnet werden soll oder dem Privatvermögen, der Steuerpflichtige der Finanzbehörde aber bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung nicht erklärt hat, welche Zuordnung er vorgenommen habe oder zumindest entsprechende Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung feststellbar seien. Der BFH hatte in Ergänzung entschieden, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich
ist und diese auch noch nach Fristablauf nachgeholt werden könne. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen.
Die Dokumentation müsse innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung verlängert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdrückliche
Mitteilung korrigiert werden. Das BMF hat daher mittlerweile klargestellt, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Verträge mit Umsatzsteuerausweis oder Benennung in Bauantragsunterlagen, z.B. als Bürotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch für eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt für die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen, bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes. Gleichwohl sollte aus Gründen der Rechtssicherheit eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt erfolgen.
Die Grundsätze des Schreibens des BMF vom 17.5.2024 sind in offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben des BMF kann von dessen Homepage heruntergeladen werden. Das bislang gültige BMF-Schreiben vom 2.1.2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben, der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst.
8. Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit am 12.1.2024 veröffentlichtem Beschluss vom 28.11.2023 (2 BvL 8/13) eine Regelung für verfassungswidrig erklärt, wonach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zum steuerlichen Buchwert zwischen absolut beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften gesetzlich nicht geregelt ist. Die zum Zeitpunkt der Entscheidung gesetzliche Regelung war unter Fachleuten und Gerichten lange umstritten. Die Gerichte entschieden in der Vergangenheit unterschiedlich. Durch den Beschluss des BVerfG war der Gesetzgeber nun aufgefordert, rückwirkend und ohne Übergangsfrist eine verfassungskonforme Regelung zu schaffen. Eine gesetzliche Neuregelung hat der Bundestag im Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet, der der Bundesrat am 22.11.2024 zugestimmt hat.
Hiernach soll die neue gesetzliche Regelung für alle Übertragungsfälle vor dem 12.1.2024 angewendet werden einschließlich eines Wahlrechtes zwischen neuem und altem Recht, wenn beide Mitunternehmerschaften dies beantragen, da nicht auszuschließen ist, dass sich der Buchwertansatz im Einzelfall zuungunsten des Mitunternehmers auswirken kann. Die gesetzliche Neuregelung ermöglicht die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert künftig ausdrücklich. Die Regelung gilt auch für Surrogate einer Anteilsbegründung oder Anteilserhöhung.
9. Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung möglich
Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 13.9.2023 kommt es hierfür bei Handelsgesellschaften darauf an, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwertes des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen. Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden, z.B. Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen. Auch Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, z.B. vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien, können hierzu gehören. Sonstige Vermögenswerte, wie z.B. Kunstwerke, Sammlungen oder auch nicht betriebsnotwendige liquide Mittel, sind ebenfalls als Verwaltungsvermögen anzusehen.
Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile eines Handelsunternehmens mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging von einer Steuerfreiheit der erhaltenen Unternehmensanteile aus, das Finanzamt war aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung, hatte auch betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht. Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass bei Handelsunternehmen betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug derselben wurde im vorliegenden Fall festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb das Betriebsvermögen steuerfrei.
Durch gemeinsamen Ländererlass der obersten Finanzbehörden vom 19.6.2024 sowie BMF-Schreiben vom 4.7.2024 hat die Finanzverwaltung nun die Auffassung des BFH übernommen, dass betriebliche Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. Während der BFH allerdings sämtliche betrieblichen Verbindlichkeiten berücksichtigt, will die Finanzverwaltung lediglich solche anerkennen, die älter als 2 Jahre alt sind. Andererseits erkennt die Finanzverwaltung nicht nur für Handelsunternehmen die Berechnung an, sondern für sämtliche Unternehmen.
Achtung: Dieser Beitrag behandelt Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaften und Schenkungen. Jeder Erbschaft- und Schenkungsteuerfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.
10. Zufluss von Tantiemen beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Es gilt der Grundsatz, dass Tantiemen mit ihrem Zufluss zu besteuern sind. Zugeflossen sind diese üblicherweise, wenn sie bar ausgezahlt oder unbar auf einem Bankkonto des Empfängers gutgeschrieben wurden. Sofern die Tantieme jedoch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zusteht, kann der Zufluss der Tantieme auch bereits fiktiv bei Fälligkeit erfolgen, und zwar durch Feststellung des entsprechenden Jahresabschlusses der Gesellschaft, in dem die Tantiemeforderung des Gesellschafter-Geschäftsführers als Verbindlichkeit im Abschluss ausgewiesen wird. Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer auf die Tantieme, kann es sich um eine verdeckte Einlage handeln.
Eine Fälligkeit der Tantieme ist hingegen nicht gegeben, wenn diese im festgestellten Jahresabschluss nicht als Verbindlichkeit abgebildet ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Vorgehensweise den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung widerspricht. Hierauf kommt es für die Fälligkeit und damit die Besteuerung der Tantieme beim Gesellschafter-Geschäftsführer nicht an. So sieht es mittlerweile der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung.
Der BFH hat ein entsprechendes Verfahren nach dieser Feststellung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, da bislang keine Feststellungen getroffen worden waren, warum die Passivierung der Tantieme als Verbindlichkeit im Jahresabschluss unterblieben war. Dies kann verschiedene Gründe haben, die dann jeweils unterschiedlich zu bewerten sein könnten. Das Ergebnis des 2. Rechtsganges beim FG ist daher abzuwarten. Das Bundesfinanzministerium hat sein BMF-Schreiben bislang nicht an die aktuelle Rechtssicht des BFH angepasst. Betroffene sollten sich daher steuerlich beraten lassen.