{"id":179112,"date":"2025-04-29T11:39:00","date_gmt":"2025-04-29T09:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/auren.com\/de\/?post_type=blog&#038;p=179112"},"modified":"2025-04-25T14:41:40","modified_gmt":"2025-04-25T12:41:40","slug":"umkleide-reinigungs-und-wegezeiten-als-verguetungspflichtige-arbeitszeit","status":"publish","type":"blog","link":"https:\/\/aurenweb-stg.servidortemporal.net\/de\/blog\/umkleide-reinigungs-und-wegezeiten-als-verguetungspflichtige-arbeitszeit\/","title":{"rendered":"Umkleide-, Reinigungs- und Wegezeiten als verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit"},"content":{"rendered":"\n<p>Umkleide- und Reinigungszeiten, aber auch innerbetriebliche Wegezeiten sind als \u201eArbeitszeit\u201c zu verg\u00fcten, wenn sie als \u201efremdn\u00fctzig\u201c zu werten sind, also auf Anweisung und im Interesse des Arbeitgebers erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die gesetzliche Verg\u00fctungspflicht des Arbeitgebers kn\u00fcpft an die Leistung weisungsgebundener Arbeit an. Zur Arbeitsleistung z\u00e4hlt nicht nur die eigentliche T\u00e4tigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte  sonstige T\u00e4tigkeit oder Ma\u00dfnahme, die mit der Arbeitst\u00e4tigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenh\u00e4ngt. Hierzu geh\u00f6rt auch das vom Arbeitgeber angeordnete <strong>Umkleiden im Betrieb.<\/strong> In einem solchen Fall macht der Arbeitgeber mit seiner Weisung das Umkleiden und das Zur\u00fccklegen des Weges von der Umkleide- zur Arbeitsstelle zur arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung w\u00e4hrend der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Verg\u00fctung f\u00fcr die durch den Arbeitnehmer hierf\u00fcr im Betrieb aufgewendete Zeit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Innerbetriebliche Wegezeit<\/strong> vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz bei Beginn der Arbeit und zur\u00fcck bei Beendigung der Arbeit ist verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit, wenn das Umkleiden nicht direkt am Arbeitsplatz m\u00f6glich, sondern daf\u00fcr eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet ist, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob <strong>K\u00f6rperreinigungszeiten<\/strong> auch als Arbeitszeit anzusehen sind und verg\u00fctet werden m\u00fcssen, war h\u00f6chstrichterlich bisher noch nicht gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Was bislang nur f\u00fcr das An- und Ablegen der vom Arbeitgeber angeordneten Dienstkleidung und die Wegezeit vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz galt, gilt jetzt auch f\u00fcr das Waschen bzw. Duschen nach getaner Arbeit, wenn der Nachhauseweg ohne Waschen nicht zumutbar ist. Wer sich nach getaner Arbeit duscht oder w\u00e4scht, kann hierf\u00fcr unter Umst\u00e4nden Verg\u00fctung verlangen. Nach dem Landesarbeitsgericht (LAG) N\u00fcrnberg best\u00e4tigt nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG): <\/p>\n\n\n\n<p>K\u00f6rperreinigung nach der Arbeit ist als verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit anzusehen, wenn sie mit der geschuldeten Arbeitsleistung oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenh\u00e4ngt und deshalb ausschlie\u00dflich fremdn\u00fctzig ist. <\/p>\n\n\n\n<p>Das ist auch dann der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anziehen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Nachhauseweg ohne eine vorherige Reinigung des K\u00f6rpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Containermechaniker fordert Lohnnachzahlung f\u00fcr Umkleide- und Duschzeiten<\/h2>\n\n\n\n<p>In dem vom BAG entschiedenen Fall streiten die Parteien \u00fcber Verg\u00fctung f\u00fcr Umkleide, K\u00f6rperreinigungs- und Wegezeiten eines Arbeitnehmers, der im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Containermechaniker f\u00fcr den beklagten Arbeitgeber vorwiegend Container auf Besch\u00e4digungen und Verunreinigungen pr\u00fcft, reinigt und kleinere Reparaturen (z.B. Abschleifen schadhafter Stellen, Nachlackierung) durchf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Zur Arbeitsaufnahme und noch bevor sich der Arbeitnehmer am betrieblichen Zeiterfassungsterminal einloggt und seinen eigentlichen Arbeitsplatz aufsucht, zieht er sich im Umkleideraum des Arbeitgebers bereitgestellte Schutzkleidung an. W\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit wird er h\u00e4ufig trotz Schutzkleidung sehr schmutzig. Nach der Arbeit geht er wieder in die Umkleide, legt seine Schutzkleidung, die er gem\u00e4\u00df betrieblicher Anordnung zur Reinigung im Betrieb bel\u00e4sst, ab und duscht oder w\u00e4scht sich. Umkleide-, Wasch- und Duschzeiten darf er nicht als Arbeitszeit erfassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit seiner Klage verlangt der Arbeitnehmer r\u00fcckwirkend f\u00fcr mehrere Jahre Lohnnachzahlungen f\u00fcr Wege-, Umkleide- und K\u00f6rperreinigungszeiten im Umfang von t\u00e4glich 55 Minuten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitgeber hingegen vertritt die Auffassung, dass auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbare Betriebsvereinbarungen regeln, dass die Arbeitszeit erst am Arbeitsplatz beginnt und dort auch endet, die streitigen Umkleide-, K\u00f6rperreinigungs- und Wegezeiten au\u00dferhalb (vor oder nach) der verg\u00fctungspflichtigen Arbeitszeit liegen. Eine Verg\u00fctungspflicht soll sich damit auch nicht aus \u00a7&nbsp;611a Abs.&nbsp;2 BGB herleiten lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gerichtsverfahren: Entscheidungen von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht<\/h2>\n\n\n\n<p>Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht (LAG) N\u00fcrnberg gaben der Klage \u00fcberwiegend statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das <strong>ArbG<\/strong> hat der Klage insoweit stattgegeben, dass arbeitst\u00e4glich Umkleidezeiten zu Schichtbeginn und -ende mit jeweils f\u00fcnf Minuten und K\u00f6rperreinigungszeiten mit zehn Minuten, insgesamt somit 20 Minuten Umkleide- und K\u00f6rperreinigungszeiten verg\u00fctungspflichtig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung w\u00e4hrend der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber schuldet daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;611a Abs.&nbsp;2 BGB Verg\u00fctung f\u00fcr die hierf\u00fcr im Betrieb aufgewendete Zeit.<\/p>\n\n\n\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die erforderliche K\u00f6rperreinigungszeit nach Schichtende, da der Arbeitnehmer w\u00e4hrend der Arbeit verschmutzt und es ihm nicht zumutbar ist, ohne vorhergehende K\u00f6rperreinigung seine Privatkleidung anzulegen oder sich mit der verschmutzten Arbeitskleidung nach Hause zu begeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wegezeit innerhalb des Betriebs soll nach Ansicht des ArbG indes nicht verg\u00fctungspflichtig sein, da diese unabh\u00e4ngig vom Umkleide- und Reinigungsvorgang steht und Teil des allen Arbeitnehmern obliegenden Arbeitswegs darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Berufung des Arbeitnehmers hat das <strong>LAG<\/strong> die erstinstanzliche Entscheidung abge\u00e4ndert und dem Grunde nach einer Verg\u00fctung der Wasch- und Umkleidezeit aber auch der innerbetrieblichen Wegezeiten f\u00fcr die Wege von der Umkleide zum Arbeitsplatz zu Beginn des Arbeitstages und vom Arbeitsplatz zur Umkleide am Ende des Arbeitstages zugestimmt und dem Arbeitnehmer insgesamt eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr Umkleide-, K\u00f6rperreinigungs- und Wegezeiten im Umfang von t\u00e4glich 21 Minuten zugesprochen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BAG: Wann K\u00f6rperreinigung verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit ist<\/h2>\n\n\n\n<p>Wegen der von beiden Parteien jeweils eingelegten Revision landete der Fall dann auch noch beim BAG. Das BAG stellte klar, dass das LAG dem Grunde nach zu Recht von einer Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr Umkleide-, Wege- und K\u00f6rperreinigungszeiten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;611a Abs.&nbsp;2 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgegangen ist.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Umkleidezeiten und Wegezeiten<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Stattgabe der Klage in Bezug auf Umkleidezeiten sowie Wegzeiten zwischen Umkleide und Arbeitsplatz steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung. Zutreffend war bereits das LAG davon ausgegangen, dass sowohl die Umkleidezeiten als auch die innerbetrieblichen Wegezeiten vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zur\u00fcck verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit sind. An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen und nur im Betrieb zu tragenden Dienstkleidung werden ausschlie\u00dflich fremdn\u00fctzig f\u00fcr den Arbeitgeber erbracht, denn der Arbeitgeber stellt die Dienstkleidung und weist deren An- und Ablegen an.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">K\u00f6rperreinigungszeiten<\/h3>\n\n\n\n<p>Den interessanteren Punkt der Waschzeiten verwies das BAG zwar mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen zur\u00fcck, gab aber weitreichende Hinweise. Bei den geltend gemachten K\u00f6rperreinigungszeiten kann es sich grunds\u00e4tzlich um verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit handeln kann, wenn sie mit der Arbeitst\u00e4tigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenh\u00e4ngen und deshalb ausschlie\u00dflich der Befriedigung eines fremden Bed\u00fcrfnisses dienen. Hier kommt es auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalls an. Nicht jede Verschmutzung oder Verunreinigung f\u00fchrt n\u00e4mlich dazu, dass das Waschen oder gar Duschen am Ende des Arbeitstages zur verg\u00fctungspflichtigen Arbeitszeit geh\u00f6rt. Erforderlich ist ein besonderer \u2013 mit der T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngender \u2013 Grad der Verschmutzung und\/oder Schwei\u00dfbildung. Geht es bei der K\u00f6rperreinigung lediglich um die Beseitigung von auch im Privatleben \u00fcblichen Verunreinigungen oder Schwei\u00df, liegt als normale K\u00f6perpflege eine Befriedigung privater Bed\u00fcrfnisse vor, welche dann nicht mehr ausschlie\u00dflich fremdn\u00fctzig und damit nicht verg\u00fctungspflichtig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Verg\u00fctungspflicht besteht zum einen, wenn der Arbeitgeber die Reinigung anweist oder arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften die K\u00f6rperreinigung nach der Arbeit zwingend fordern. Verg\u00fctungspflichtig sind Waschzeiten aber auch dann, wenn die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung mit so starken Verschmutzungen einhergeht, dass dem Arbeitnehmer ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebs und der Heimweg ohne eine vorherige Reinigung des K\u00f6rpers im Betrieb \u2013 bei objektiver Betrachtung \u2013 nicht zugemutet werden kann. <\/p>\n\n\n\n<p>Im Einzelfall ist zus\u00e4tzlich zu pr\u00fcfen, ob tats\u00e4chlich das Duschen des (gesamten) K\u00f6rpers oder lediglich das Waschen besonders verschmutzter K\u00f6rperteile notwendig ist. Indikator f\u00fcr besondere Verunreinigungen k\u00f6nnen nach Ansicht des BAG dabei Regelungen der Arbeitsst\u00e4ttenverordnung (ArbSt\u00e4ttV) \u00fcber die Arbeit mit geruchsbel\u00e4stigenden Stoffen, stark schmutzende T\u00e4tigkeiten oder besondere klimatische Bedingungen am Arbeitsplatz (Notwendigkeit der Waschr\u00e4ume der Kategorie C nach Anlage 6) sein. Fordern diese Regelungen dagegen nur Waschr\u00e4ume der Kategorien A oder B wird regelm\u00e4\u00dfig ein Waschen der verschmutzten K\u00f6rperteile notwendig, aber auch ausreichend sein.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kein Ausschluss durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Umkleide-, Wege- und K\u00f6rperreinigungszeiten ist im Fall zudem \u2013 was indes grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich w\u00e4re \u2013 weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Aus den auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen ergibt sich in Bezug zur betrieblichen Arbeitszeit lediglich, dass sich der Arbeitnehmer zum jeweils festgelegten Arbeitsbeginn in Arbeitskleidung am Arbeitsplatz einfinden muss sowie dass die t\u00e4gliche Arbeitszeit mit Abschluss der jeweils zugeteilten Arbeit oder der entsprechenden Anweisung des Vorgesetzten endet.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Beweislast f\u00fcr Erforderlichkeit des Duschens<\/h3>\n\n\n\n<p>Die vorinstanzliche Entscheidung des LAG war dennoch rechtsfehlerhaft, da das LAG die anfallenden Zeiten in Anlehnung an die Zeiten in der Alten- und Krankenpflege gesch\u00e4tzt und au\u00dferdem keine Feststellungen zum Grad der Verschmutzung getroffen hat. Hiervon h\u00e4ngt jedoch ab, ob \u00fcberhaupt eine K\u00f6rperreinigung erforderlich war. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Anfallen entsprechender Zeiten tr\u00e4gt der klagende Arbeitnehmer. Bei Beachtung eines jeweils subjektiven Ma\u00dfstabs hat der Arbeitnehmer dabei zur Erforderlichkeit der Umkleidezeit und Wegezeit darzulegen, welche Kleidungsst\u00fccke er \u2013 ggf. differenzierend nach k\u00fchlen und warmen Tagen \u2013 an- und abzulegen hat und wie viel Zeit er jeweils f\u00fcr den Umkleidevorgang und den Weg im Betrieb ben\u00f6tigt. Darauf muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern. Den Parteien stehen die allgemeinen Beweismittel zur Verf\u00fcgung. Steht die Verg\u00fctungspflicht dem Grunde nach fest, kann der Arbeitnehmer jedoch in zeitlicher Hinsicht seiner Darlegungs- und Beweislast nicht in jeder Hinsicht gen\u00fcgen, hat das Gericht eine Sch\u00e4tzung vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom LAG vorgenommene Sch\u00e4tzung hinsichtlich der Umkleide- und K\u00f6rperreinigungszeiten war allerdings rechtsfehlerhaft. Ist Beweis angeboten, handelt das Gericht ermessensfehlerhaft, wenn es, anstatt den angebotenen Beweis zu erheben, unmittelbar eine Sch\u00e4tzung vornimmt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">LAG muss neu entscheiden<\/h3>\n\n\n\n<p>Das BAG hob daher das Urteil des LAG auf und verwies den Rechtsstreit f\u00fcr weitere Tatsachenfeststellungen zur\u00fcck. Das LAG muss nun unter anderem nochmal genau pr\u00fcfen, ob sich der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich so verschmutzt, dass und wenn ja wie lange das Waschen oder sogar Duschen nach der Arbeit im Betrieb zur verg\u00fctungspflichtigen Arbeitszeit geh\u00f6ren, und je nach Ergebnis der Beweisaufnahme erneut entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxishinweis<\/h2>\n\n\n\n<p>Die mit dieser Entscheidung erstmals h\u00f6chstrichterlich getroffene Feststellung, dass K\u00f6rperreinigungszeiten grunds\u00e4tzlich zur verg\u00fctungspflichtigen Arbeitszeit geh\u00f6ren k\u00f6nnen, ist zu begr\u00fc\u00dfen, wenngleich sodann klargestellt wird, dass der Umfang und die betriebliche Notwendigkeit (unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung) f\u00fcr jeden Einzelfall konkret zu untersuchen ist und stark vom Verschmutzungsgrad und etwaigen Hygienevorschriften abh\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Umfang der ggf. zu verg\u00fctenden Zeiten kann nach der vorliegenden Entscheidung zwar gesch\u00e4tzt werden. Das Gericht wird in solchen F\u00e4llen unter Beteiligung der Parteien zun\u00e4chst die vollst\u00e4ndige Aufkl\u00e4rung aller individuell ma\u00dfgebenden Umst\u00e4nde vornehmen m\u00fcssen. Nur wenn die Aufkl\u00e4rung zur Bedeutung der Forderung in keinem Verh\u00e4ltnis steht, ist eine Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;287 Abs.&nbsp;2 ZPO zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BAG hat allerdings auch nochmal darauf hingewiesen, dass die Verg\u00fctungspflicht f\u00fcr K\u00f6rperreinigungszeiten\u2013 ebenso wie f\u00fcr Umkleide- und Wegezeiten \u2013 durch Tarif- oder Arbeitsvertrag eingeschr\u00e4nkt oder ausgeschlossen werden kann. Demnach sind individual- oder kollektivrechtliche Regelungen zul\u00e4ssig, wonach Umkleide-, K\u00f6rperreinigungs- und Wegezeiten anders verg\u00fctet werden als die \u201eeigentliche\u201c Arbeit. Besteht hinsichtlich der Erforderlichkeit von Waschzeiten Konfliktpotential, sollte deren Notwendigkeit \u2013 ggf. differenziert nach einzelnen Arbeitspl\u00e4tzen \u2013 unter Orientierung an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben in Betriebsvereinbarungen oder \u2013 in Betrieben ohne Betriebsrat \u2013 in Arbeitsvertr\u00e4gen oder Anordnungen geregelt werden. Dabei sind auch tarifliche Regelungen zu beachten und einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:30px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p>Sie haben Fragen oder ben\u00f6tigen Unterst\u00fctzung?<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-buttons is-content-justification-left is-layout-flex wp-container-core-buttons-is-layout-fdcfc74e wp-block-buttons-is-layout-flex\">\n<div class=\"wp-block-button\"><a class=\"wp-block-button__link has-vivid-red-background-color has-background has-text-align-center wp-element-button\" href=\"https:\/\/aurenweb-stg.servidortemporal.net\/de\/kontakt\/\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Kontaktieren Sie uns<\/a><\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umkleide-, Reinigungs- und Wegezeiten gelten unter bestimmten Voraussetzungen als verg\u00fctungspflichtige Arbeitszeit. 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