{"id":645525,"date":"2025-12-29T12:00:00","date_gmt":"2025-12-29T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/auren.com\/de\/?post_type=blog&#038;p=645525"},"modified":"2025-12-23T13:54:32","modified_gmt":"2025-12-23T12:54:32","slug":"steuer-infos-zum-jahreswechsel-2025-2026-fuer-gewerbetreibende-freiberufler-gmbhs","status":"publish","type":"blog","link":"https:\/\/aurenweb-stg.servidortemporal.net\/de\/blog\/steuer-infos-zum-jahreswechsel-2025-2026-fuer-gewerbetreibende-freiberufler-gmbhs\/","title":{"rendered":"Steuer-Infos zum Jahreswechsel 2025\/2026: F\u00fcr Gewerbetreibende \/ Freiberufler \/ GmbHs"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Inhalt<\/h2>\n\n\n\n<p><mark style=\"background-color:rgba(0, 0, 0, 0)\" class=\"has-inline-color has-vivid-cyan-blue-color\"><a href=\"#Beitrag-1\">1. Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten m\u00fcssen<\/a><br><a href=\"#Beitrag-2\">2. Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Nutzungsm\u00f6glichkeit einer Immobilie<\/a><br><a href=\"#Beitrag-3\">3. Aktualisierung der Kleinunternehmerregelung<\/a><br><a href=\"#Beitrag-4\">4. Fahrzeuggesamtkosten bei Leasing f\u00fcr berufliche Fahrten<\/a><br><a href=\"#Beitrag-5\">5. \u00c4nderung der Gewinnermittlungsart<\/a><br><a href=\"#Beitrag-6\">6. R\u00fcckabwicklung einer Anteils\u00fcbertragung<\/a> <br><a href=\"#Beitrag-7\">7. Steuerpr\u00fcfung: Aufbewahrung von E-Mails<\/a><\/mark><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-1\">1. Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten m\u00fcssen&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Erm\u00f6glichen in Deutschland ans\u00e4ssige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige&nbsp;mobile&nbsp;Arbeiten aus dem Ausland, auch&nbsp;Workation&nbsp;genannt, ist dies f\u00fcr viele Jobsuchende eines&nbsp;von mehreren ausschlaggebenden Kriterien, sich f\u00fcr oder gegen eine Arbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder f\u00fcr einen Jobwechsel zu entscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer&nbsp;Workation-Studie deutlich mehr als die H\u00e4lfte der Besch\u00e4ftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nicht nur im Inland, sondern auch aus dem Ausland erm\u00f6glicht wird.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Besch\u00e4ftigten oft nicht hinreichend \u00fcber die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgen informiert. In den Arbeitsvertr\u00e4gen\u00a0und Zusatzvereinbarungen finden sich h\u00e4ufig keine rechtssicheren\u00a0Vereinbarungen. In der Planung und Durchf\u00fchrung gibt es oft sowohl f\u00fcr die Besch\u00e4ftigten als auch f\u00fcr interne Personal- und Steuerabteilungen viele offene Fragen.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgr\u00fcnden sehr wichtig. Die&nbsp;Unternehmen&nbsp;sollten daher steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen vorab pr\u00fcfen bzw. pr\u00fcfen lassen. Das Gleiche gilt f\u00fcr arbeitsrechtliche Vereinbarungen.&nbsp;Workation&nbsp;ist deutlich abzugrenzen von einer dauerhaften T\u00e4tigkeit im Ausland f\u00fcr das Unternehmen, aber auch die Arbeit in einer ausl\u00e4ndischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stellt keine&nbsp;Workation&nbsp;dar.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Folgende Fragen sollten vorab gekl\u00e4rt bzw. vertraglich vereinbart werden:&nbsp;<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Besch\u00e4ftigungsgruppen das&nbsp;Workation-Angebot nutzen k\u00f6nnen.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Bei einer vor\u00fcbergehenden&nbsp;Workation&nbsp;bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, wobei am Arbeitsort geltende Feiertage auch f\u00fcr den Besch\u00e4ftigten einen freien Tag bedeuten.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Bei einer l\u00e4nger als 4 Wochen andauernden&nbsp;Workation&nbsp;muss das Unternehmen den Besch\u00e4ftigten&nbsp;einen schriftlichen Nachweis hier\u00fcber sowie weitere Angaben&nbsp;aush\u00e4ndigen, z. B. \u00fcber die Dauer des Aufenthalts und die W\u00e4hrung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz).&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Bei einer mehr als 6 Monate andauernden&nbsp;Workation&nbsp;gilt das Arbeitsrecht des&nbsp;Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, K\u00fcndigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsanspr\u00fcche.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>L\u00e4ngere&nbsp;Workation&nbsp;in Nicht-EU-L\u00e4ndern f\u00fchren i. d. R. zur Notwendigkeit eines&nbsp;Visums, ein Touristenvisum ist nicht&nbsp;ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles&nbsp;Workationvisum&nbsp;zu beantragen, welches es in einigen L\u00e4ndern bereits gibt.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Achtung:<\/strong>&nbsp;Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal besch\u00e4ftigt, kann ggf.&nbsp;ausgewiesen&nbsp;und mit Einreiseverboten belegt werden. F\u00fcr den Arbeitgeber kann ein derartiges&nbsp;Vorgehen&nbsp;zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bu\u00dfgeldern f\u00fchren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz<\/strong> k\u00f6nnen Besch\u00e4ftigte sich zu Arbeitszwecken&nbsp;uneingeschr\u00e4nkt aufhalten. Ein Visum wird nicht ben\u00f6tigt. Allerdings sind in den meisten L\u00e4ndern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Wer <strong>nicht l\u00e4nger als 183 Tage<\/strong> im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland&nbsp;unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Dauert der Aufenthalt im Ausland l\u00e4nger, entsteht dort eine Steuerpflicht.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Dauert eine&nbsp;Workation&nbsp;<strong>l\u00e4nger als 4 Wochen<\/strong>, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hier\u00fcber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstst\u00e4ndig informieren, selbst dann, wenn man den Eindruck hat, der Arbeitnehmer wisse um die Konsequenzen. Die Folgen f\u00fcr das Unternehmen seines Arbeitgebers hat ein Besch\u00e4ftigter nicht immer vollst\u00e4ndig im Blick.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Neben den bereits beschriebenen steuer- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen ist auch die Beachtung der <strong>sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen<\/strong> und Folgen wichtig.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li><strong>Bei einer\u00a0Workation\u00a0im Drittland<\/strong> &#8211; au\u00dferhalb der EU &#8211; muss gepr\u00fcft werden, ob\u00a0zwischen\u00a0Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Steuerliche Beratung bzw. R\u00fccksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich.\u00a0<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Bei einer&nbsp;Workation&nbsp;<strong>innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz<\/strong> ben\u00f6tigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugeh\u00f6rigkeit&nbsp;dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Zu beachten ist, dass auch <strong>Grenzg\u00e4nger seit 2025<\/strong> eine solche A1-Bescheinigung&nbsp;ben\u00f6tigen, selbst wenn keine&nbsp;Workation&nbsp;stattfindet.&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Wenn ein Arbeitgeber einer&nbsp;Workation&nbsp;seiner Besch\u00e4ftigten im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstand sozialversicherungsrechtlich als Entsendung mit der Folge, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, f\u00fcr das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes&nbsp;seiner Mitarbeiter und auch der mitreisenden Familienangeh\u00f6rigen zu haften bzw. daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass dieser&nbsp;besteht.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Exkurs:<\/strong>&nbsp;Die vor\u00fcbergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland in das&nbsp;europ\u00e4ische&nbsp;Ausland, der eine Besch\u00e4ftigung im Auftrag des inl\u00e4ndischen Unternehmens aus\u00fcbt, muss im Voraus&nbsp;zeitlich befristet&nbsp;sein. Das&nbsp;Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Auslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebt und von einem deutschen Unternehmen f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit&nbsp;in ihrem Heimatstaat oder einem anderen Land eingestellt wird. Zus\u00e4tzlich darf die Person&nbsp;vor der T\u00e4tigkeit nicht in Deutschland&nbsp;besch\u00e4ftigt&nbsp;gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt gehabt haben.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-2\">2. Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Nutzungsm\u00f6glichkeit einer Immobilie&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte neben&nbsp;anderen&nbsp;Fragestellungen dar\u00fcber zu befinden, ob die reine M\u00f6glichkeit der privaten Nutzung einer betrieblichen Immobilie durch den Gesellschafter&nbsp;einer (eigenen) Kapitalgesellschaft bei diesem&nbsp;eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) darstellt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gesellschafter und seine Frau hatten die ausl\u00e4ndische Immobilie zun\u00e4chst gegen Mietzahlung bewohnt, zogen dann zur\u00fcck nach Deutschland und stellten die Mietzahlungen ein.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Immobilie wurde in der Folgezeit unstreitig einige Male von dem Gesellschafter ohne eine Nutzungsvereinbarung oder Zahlung genutzt, nach Darstellung des Gesellschafters jedoch, um die Immobilie f\u00fcr den Verkauf\u00a0vorzubereiten. Das Finanzamt (FA) rechnete dem Gesellschafter gleichwohl eine orts- und\u00a0objektangemessene\u00a0Miete als fiktive Eink\u00fcnfte aus\u00a0Kapitalverm\u00f6gen zu. Das erstinstanzliche Hessische Finanzgericht (FG) schloss sich der Auffassung des FA an.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat die Revision des Gesellschafters gegen die Entscheidung des FG f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet, das Verfahren aber an das FG zur\u00fcckverwiesen. Eine neue Entscheidung des FG ist bislang nicht bekannt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte gelegentlich kurze Besuche in der Immobilie zum Zwecke des Verkaufs bzw. der Vorbereitung f\u00fcr den Verkauf einger\u00e4umt. Die unentgeltliche oder verbilligte \u00dcberlassung eines\u00a0betrieblichen Wirtschaftsgutes zu privaten Zwecken des Gesellschafters durch die Gesellschaft\u00a0kann demnach eine\u00a0vGA\u00a0darstellen, auch wenn es keine Nutzungsvereinbarung gibt oder gar ein ausdr\u00fcckliches Nutzungsverbot.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Im zu entscheidenden Fall hatte das FG allerdings keine hinreichenden&nbsp;Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ob tats\u00e4chlich eine private oder betrieblich veranlasste Nutzung vorlag. Vorbereitung f\u00fcr den Verkauf w\u00fcrde eine&nbsp;betriebliche&nbsp;Veranlassung darstellen, sodass keine&nbsp;vGA&nbsp;vorliegen w\u00fcrde.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-3\">3. Aktualisierung der Kleinunternehmerregelung&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen f\u00fcr Kleinunternehmen im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur&nbsp;vereinfachten&nbsp;Rechnungsstellung sowie der grenz\u00fcberschreitenden&nbsp;Kleinunternehmensbesteuerung&nbsp;innerhalb der Europ\u00e4ischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Es gilt f\u00fcr alle nach dem 31.12.2024 get\u00e4tigten Ums\u00e4tze.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auch darauf verzichtet werden, dann ist jedoch&nbsp;Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das&nbsp;Finanzamt&nbsp;abzuf\u00fchren. Im Gegenzug besteht dann auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung. An einen&nbsp;Verzicht ist das Unternehmen sodann f\u00fcnf Jahre gebunden. W\u00e4hrend nach der Regelung bis zum 31.12.2024 f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die&nbsp;Kleinunternehmensregelung&nbsp;erst bis zum 31.12.2026 erkl\u00e4rt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung&nbsp;ab dem 1.1.2025 nur noch bis zum&nbsp;letzten&nbsp;Tag des Monats Februar des \u00fcbern\u00e4chsten Jahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also f\u00fcr das Jahr 2025 bis zum 28.2.2027.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Das BMF-Schreiben weist f\u00fcr den grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ftsverkehr innerhalb der EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die f\u00fcr Deutschland geltenden Umsatzgrenzen einhalten m\u00fcssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wenn sie dort in den Genuss der Kleinunternehmerregelung kommen m\u00f6chten. Zudem ist eine Registrierung erforderlich, eine g\u00fcltige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer&nbsp;sowie die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren&nbsp;beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt). Dort ist auch die viertelj\u00e4hrliche Umsatzmeldung&nbsp;abzugeben.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohl umsatzsteuerfreie Ums\u00e4tze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund des unrichtigen&nbsp;Steuerausweises&nbsp;an das Finanzamt abzuf\u00fchren. Anders ist es nur dann, wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung f\u00e4lschlich einen&nbsp;Umsatzsteuerausweis enth\u00e4lt. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigung des&nbsp;Endverbrauchers&nbsp;kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgef\u00fchrt werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung f\u00fcr Kleinunternehmen&nbsp;enthalten&nbsp;sein. Zudem m\u00fcssen folgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift des Kleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw.&nbsp;USt-IDNr. oder Kleinunternehmen-IDNr., das&nbsp;Rechnungsdatum, die Menge und Art der gelieferten Gegenst\u00e4nde bzw. die Art und der Umfang der Leistung&nbsp;sowie das Entgelt. Die Rechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auch in Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverst\u00e4ndnis des Leistungsempf\u00e4ngers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. Das&nbsp;Kleinunternehmen&nbsp;muss E-Rechnungen lediglich empfangen k\u00f6nnen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Nimmt ein Kleinunternehmen seine T\u00e4tigkeit neu auf, so liegt die Umsatzgrenze f\u00fcr&nbsp;inl\u00e4ndische&nbsp;Ums\u00e4tze bei 25.000 \u20ac im Kalenderjahr. Wer bereits l\u00e4nger ein Kleinunternehmen&nbsp;betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 \u20ac und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 \u20ac Umsatz erzielen. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze \u00fcberschritten wird, endet auch die Kleinunternehmer-Eigenschaft.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Ums\u00e4tze umfassen nur Netto-Ums\u00e4tze ohne Umsatzsteuer und nur steuerbare Ums\u00e4tze, also keine innergemeinschaftlichen Erwerbe oder steuerfreien Ums\u00e4tze.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis:<\/strong>&nbsp;Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungen ausf\u00fchrlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft&nbsp;insbesondere die Frage der 5-j\u00e4hrigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auch die Feststellung des \u00dcberschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagen dem Steuerb\u00fcro erst zeitverz\u00f6gert \u00fcbergeben werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-4\">4. Fahrzeuggesamtkosten bei Leasing f\u00fcr berufliche Fahrten&nbsp;<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte \u00fcber einen Fall zu entscheiden, in dem ein angestellter Au\u00dfendienstmitarbeiter&nbsp;f\u00fcr \u00fcberwiegend&nbsp;berufliche&nbsp;Zwecke einen Pkw geleast hatte. F\u00fcr das Fahrzeug fielen neben regelm\u00e4\u00dfig periodisch wiederkehrenden Ausgaben wie Treibstoff, Versicherung, Steuern, Beitrag zum&nbsp;Automobilclub, Reifenwechsel und Leasingraten zu Beginn der Leasingzeit auch weitere einmalige Kosten an:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Leasingsonderzahlung&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>Anschaffungskosten f\u00fcr Zubeh\u00f6r, z. B. Winterreifen&nbsp;<\/li>\n\n\n\n<li>Zusatzleistungen, z. B. Anmeldung&nbsp;<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Zum Zwecke der Ermittlung der tats\u00e4chlichen Kosten f\u00fcr sonstige berufliche Fahrten (keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte und keine Familienheimfahrten) k\u00f6nnen die tats\u00e4chlich anfallenden Fahrzeuggesamtkosten ermittelt werden und der konkrete Kilometersatz berechnet werden.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>In der Vergangenheit sind nicht periodisch wiederkehrende&nbsp;Aufwendungen nach dem Abflussprinzip ber\u00fccksichtigt worden, regelm\u00e4\u00dfig also im Jahr der Anschaffung des Leasingfahrzeugs. Der Kl\u00e4ger wollte diesen erh\u00f6hten&nbsp;Fahrzeuggesamtkostenwert berechnet auf die gefahrenen Kilometer auch in den folgenden Jahren geltend machen. Das haben sowohl das Finanzamt als auch Finanzgericht (FG) und der BFH abgelehnt, da hiermit die drei o. g. Ausgabeposten mehrfach komplett ber\u00fccksichtigt werden&nbsp;w\u00fcrden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings h\u00e4lt der BFH seine bisherige Rechtsprechung&nbsp;nicht mehr aufrecht. Vielmehr sollen dem Grunde nach die Leasingsonderzahlung, die Zubeh\u00f6rkosten und die Zusatzleistungen gleichm\u00e4\u00dfig auf die gesamte Laufzeit verteilt werden, sofern eine berufliche Veranlassung vorliegt und die Leasingsonderzahlung am Anfang der Leasingzeit die monatlichen Leasingraten&nbsp;reduziert.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Demnach verringert sich k\u00fcnftig der Gesamtkostenansatz f\u00fcr das erste Jahr des Leasingzeitraums, erh\u00f6ht sich jedoch f\u00fcr die weiteren Jahre.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat den Fall an das FG&nbsp;zur\u00fcckverwiesen, damit dieses den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4rt und unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsauffassung des BFH erneut entscheidet, da nicht bei allen Kostenpositionen die berufliche Veranlassung \u00fcber den gesamten Zeitraum&nbsp;festgestellt worden war.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Betroffene Steuerpflichtige sollten sich steuerlich&nbsp;beraten lassen, sofern noch nicht rechtskr\u00e4ftige Bescheide vorliegen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-5\">5. \u00c4nderung der Gewinnermittlungsart<\/h2>\n\n\n\n<p>Steuerpflichtige, die freiwillig B\u00fccher f\u00fchren und Abschl\u00fcsse erstellen, sind damit wirksam zur Gewinnermittlung durch&nbsp;Betriebsverm\u00f6gensvergleich&nbsp;\u00fcbergegangen. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung&nbsp;ist eine R\u00fcckkehr zur Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung nicht m\u00f6glich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall hatte ein Kl\u00e4ger ab 2012 freiwillig B\u00fccher gef\u00fchrt und f\u00fcr das Jahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem&nbsp;Finanzamt&nbsp;(FA) einreichte. Sp\u00e4ter, nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung und einer daraufhin erh\u00f6hten Gewinnfeststellung, wollte er r\u00fcckwirkend zur Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung wechseln, um das Ergebnis zu \u201egl\u00e4tten\u201c. Dies lehnte das FA ab.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof best\u00e4tigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dass die Gewinnermittlung&nbsp;durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich der gesetzliche Regelfall ist. Eine Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ist demnach nur m\u00f6glich, wenn der Steuerpflichtige weder&nbsp;gesetzlich&nbsp;zur Buchf\u00fchrung&nbsp;verpflichtet&nbsp;ist,&nbsp;noch tats\u00e4chlich B\u00fccher f\u00fchrt oder Abschl\u00fcsse erstellt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Wer jedoch freiwillig B\u00fccher f\u00fchrt und Abschl\u00fcsse erstellt, w\u00e4hlt damit verbindlich den Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Ein sp\u00e4terer Wechsel zur\u00fcck zur Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmef\u00e4llen erlaubt, z. B. bei ge\u00e4nderten wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist die Berichtigung&nbsp;materieller Fehler rechtlich zul\u00e4ssig, dabei handelt es sich beim Wahlrecht zur Gewinnermittlung&nbsp;aber gerade nicht. Eine&nbsp;Berechtigung&nbsp;zur \u00c4nderung war daher nicht m\u00f6glich.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-6\">6. R\u00fcckabwicklung einer Anteils\u00fcbertragung<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dar\u00fcber zu entscheiden, ob die R\u00fcckabwicklung einer Anteils\u00fcbertragung&nbsp;von GmbH-Anteilen unter Eheleuten r\u00fcckwirkend die Steuerpflicht des urspr\u00fcnglich&nbsp;steuerpflichtigen \u00dcbertragungsvorgangs entfallen l\u00e4sst.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes&nbsp;Ehepaar vereinbarte abweichend vom&nbsp;gesetzlichen&nbsp;G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft&nbsp;mit notariellem Vertrag den G\u00fcterstand der G\u00fctertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. Zum Ausgleich des Zugewinns \u00fcbertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. Die Eheleute gingen aufgrund&nbsp;steuerlicher&nbsp;Beratung \u00fcbereinstimmend davon aus, dass diese \u00dcbertragung steuerfrei sein&nbsp;w\u00fcrde&nbsp;und erkl\u00e4rten in der Einkommensteuererkl\u00e4rung keinen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Dies sah das&nbsp;Finanzamt&nbsp;anders und setzte entsprechende Einkommensteuer&nbsp;bezogen auf den \u00dcbertragungsvorgang fest.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle \u00c4nderungsvereinbarung. Die Ehefrau \u00fcbertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zur\u00fcck und trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eine Geldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch die Zahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im urspr\u00fcnglichen Vertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung der Kl\u00e4ger an und entschieden, dass die r\u00fcckwirkende&nbsp;\u00c4nderung&nbsp;des Ehevertrages anzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie den urspr\u00fcnglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sie&nbsp;\u00fcbereinstimmend&nbsp;von der Steuerfreiheit ausgegangen&nbsp;waren. Somit sei die Gesch\u00e4ftsgrundlage ausnahmsweise&nbsp;entfallen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umst\u00e4nden, die Gesch\u00e4ftsgrundlage des urspr\u00fcnglichen Vertrages&nbsp;geworden&nbsp;waren, Kenntnis hatte.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"Beitrag-7\">7. Steuerpr\u00fcfung: Aufbewahrung von E-Mails<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem am 18.9.2025 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 30.4.2025 entschieden, dass E-Mails im\u00a0gesch\u00e4ftlichen\u00a0Verkehr Handels- oder Gesch\u00e4ftsbriefe sind und damit unter die steuerliche Aufbewahrungspflicht\u00a0fallen k\u00f6nnen. Dies hat zur Folge, dass qualifizierte E-Mails bei Bedarf im Rahmen einer steuerlichen Pr\u00fcfung auch\u00a0vorgelegt werden m\u00fcssen.\u00a0<\/p>\n\n\n\n<p>Steuerpflichtige sind jedoch nicht verpflichtet, ein Gesamtjournal vorzulegen, also eine \u00dcbersicht \u00fcber s\u00e4mtliche E-Mails, auch solche, ohne steuerlichen Bezug. Dieser Forderung der&nbsp;Finanzverwaltung&nbsp;hat der BFH in seinem Urteil eine Absage erteilt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Ob eine E-Mail tats\u00e4chlich einen&nbsp;aufbewahrungspflichtigen&nbsp;Handels- oder Gesch\u00e4ftsbrief darstellt, h\u00e4ngt davon ab, ob die E-Mail selbst oder deren Anhang steuerlich relevante Informationen&nbsp;enth\u00e4lt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um Konzernverrechnungspreise, wobei auch Unterlagen hierzu aufbewahrungspflichtig sind. Das Finanzamt hatte u. a. konkret E-Mails&nbsp;angefordert, die sich auf die Vereinbarung und auf deren&nbsp;Durchf\u00fchrung bezogen. Diese Aufforderung war nach der Entscheidung des BFH auch hinreichend bestimmt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Hieraus folgt, dass gesch\u00e4ftsrelevante E-Mails wie Handels- und Gesch\u00e4ftsbriefe systematisch aufzubewahren sind und steuerlich relevante Anh\u00e4nge und Vereinbarungen jederzeit auffindbar sind. Sofern noch nicht geschehen, sollte&nbsp;die Verfahrensdokumentation f\u00fcr IT-Systeme und interne Arbeitsprozesse im Unternehmen angepasst werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wichtige Steuer-Informationen f\u00fcr Gewerbetreibende, Freiberufler und GmbHs zum Jahreswechsel 2025\/2026 in der \u00dcbersicht.<\/p>\n","protected":false},"featured_media":651789,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"blog-category":[],"class_list":["post-645525","blog","type-blog","status-publish","has-post-thumbnail","hentry"],"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v24.3 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>Steuer-Infos zum Jahreswechsel 2025\/2026: F\u00fcr Gewerbetreibende \/ Freiberufler \/ GmbHs - Auren Germany<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"noindex, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Steuer-Infos zum Jahreswechsel 2025\/2026: F\u00fcr Gewerbetreibende \/ Freiberufler \/ GmbHs - 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