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SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRENZEN UND SÄTZE

Beitragsbemessungsgrenzen

bundesweit

KV / PV

KV / PV

Monat

5.512,50 EUR

8.050,00 EUR

Jahr

66.150,00 EUR

96.600,00 EUR

Versicherungspflichtgrenze

Allgemeine

Besondere für private KV
am 31. 12. 2002

Monat

6.150,00 EUR

5.512,50 EUR

Jahr

73.800,00 EUR

66.150,00 EUR

Beitragssätze

RV

AV

PV* mit Kindern**

PV* mit kinderlose

KV

Insolvenzgeld-umlage

Künstlersozial-abgabe

18.6%

2,6%

3,6%
Arbeitgeber immer: 1,8 %
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,3 %
Arbeitgeber immer: 1,3 %

4,2%
Arbeitgeber immer: 1,8 %
Besonderheit in Sachsen:
Arbeitnehmer: 2,9 %
Arbeitgeber immer: 1,3 %

14,6 %
(7,3 % AG,
7,3 % AN) + x**

0,15%

5,0%

* Seit 01.07.2023 gestaffelte Zu- und Abschläge für die Pflegeversicherung. Die obige Angabe bezieht sich auf einen Mitarbeiter mit einem Kind lebenslang. Für jedes weitere Kind (bis maximal fünf) erfolgt ein Abschlag von 0,25 % bis zum 25. Lebensjahr
des Kindes.

** Zusätzlicher KV-Beitrag, der von den Krankenkassen individuell festgelegt wird und von AG und AN wieder je paritätisch zu
bezahlen ist; 2,5 % für 2025.

Gesetzliche Grenzen

Gesetzlicher Mindestlohn

ab 01.01.2025: 12,82 EUR

Minijob – Entgeltgrenze

ab 01.01.2025: 556,00 EUR

Übergangsbereich (früher: Gleitzone)

ab 01.01.2025: 556,01 EUR – 2.000,00 EUR

Einkommensgrenze für die Familienversicherung

2025 allgemein: 535,00 EUR
bei Minijobbern: 556,00 EUR

Höchstbetrag Versorgungsbezugsempfänger

2025: 187,25 EUR

Höchstbeitragszuschüsse zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Private Krankenversicherung

2025: 471,32 EUR

Pflegeversicherung

2025: 99,23 EUR

Pflegeversicherung bei Beschäftigung in Sachsen

2025: 71,66 EUR

Betriebliche Altersvorsorge: Steuerfreier Betrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG

Gesamtes Bundesgebiet neu 8 % RV-BBG

jährlich 7.728,00 EUR

Geringfügige Beschäftigung (Minijob)

Entgelt für alle (Neben-)Beschäftigungen zusammen

ab 01.01.2025: maximal 556,00 EUR

RV-Beitrag

15 %

KV-Beitrag

13 %

Steuersatz (pauschal, wenn ohne Lohnsteuerkarte)

2 %

Kurzfristige Beschäftigung

Begrenzung auf drei Monate oder 70 Arbeitstage

sozialversicherungsfrei

Höchstlohn je Arbeitstag, durchschnittlich

150,00 EUR

Höchstlohn je Arbeitsstunde, durchschnittlich

19,00 EUR

Steuersatz (pauschal, wenn ohne Lohnsteuerkarte)

25 % zzgl. SolZ und KiSt

* Seit 01.07.2023 gestaffelte Zu- und Abschläge für die Pflegeversicherung. Die obige Angabe bezieht sich auf einen Mitarbeiter mit einem Kind lebenslang. Für jedes weitere Kind (bis maximal fünf) erfolgt ein Abschlag von 0,25 % bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.

** Zusätzlicher KV-Beitrag, der von den Krankenkassen individuell festgelegt wird und von AG und AN wieder je paritätisch zu bezahlen ist; 2,5 % für 2025.

SACHBEZÜGE, ZUSCHLÄGE UND ANDERE VORTEILE

Sachbezüge für 2025

monatlich

täglich (1/30)

Freie Verpflegung und Unterkunft

615,00 EUR

20,50 EUR

Freie Verpflegung,
davon

  • Frühstück
  • Mittagessen
  • Abendessen

333,00 EUR

69,00 EUR
132,00 EUR
132,00 EUR

11,10 EUR

2,30 EUR
4,40 EUR
4,40 EUR

Freie Unterkunft

282,00 EUR

9,40 EUR

Aufmerksamkeiten sind Geschenke an Arbeitnehmer, die anlassbezogen (z. B. für Geburtstag oder Hochzeit) bis zu einem Wert von 60,00 EUR inkl. MwSt. steuer- und SV-frei gewährt werden können. Wichtig: Es muss sich dabei um Sachbezüge handeln.

Betriebsveranstaltungen können bis zu zweimal jährlich für übliche Betriebsveranstaltungen (z. B. Sommerfest und Weihnachtsfeier) steuerfrei bis zu einem Betrag von 110,00 EUR inkl. MwSt. pro Teilnehmer durchgeführt werden. Übersteigende Kosten sind mit 25 % spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres pauschal zu versteuern, um SV-Freiheit zu erhalten. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten sind alle Bestandteile der Veranstaltung aufzunehmen: auch die Kosten für den Veranstaltungsort, die Angehörigen sowie sogar die Reisekosten, wenn für die Anreise zur Veranstaltung z. B. ein Bus gemietet wird, d. h. eine gemeinschaftliche Anreise erfolgt.

Fünftelregelung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Die Möglichkeit zur ermäßigten Besteuerung für Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Abfindungen entfällt ab dem 01.01.2025. Die begünstigte Besteuerung kann weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Belegschaftsrabatte können steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 1.080,00 EUR pro Mitarbeiter pro Jahr gewährt werden, wobei ein Abschlag von 4 % vom Endpreis an den Letztverbraucher vorgenommen werden kann.

Betreuungsleistungen für Kinder und Angehörige können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bezahlen und mit steuerfreien Serviceleistungen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern. Steuer- und damit SV-frei verbleiben

  • Leistungen für die Vermittlung von Betreuungspersonen für Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder pflegebedürftige Angehörige – ohne Betragslimit auf Nachweis.
  • der Ersatz von Betreuungskosten, die kurzfristig, aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen – bis zu 600,00 EUR im Jahr. Übersteigende Beträge unterliegen wieder der Steuerpflicht; der Freibetrag von 600,00 EUR bleibt aber bestehen.

Fahrtkostenzuschüsse können für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geleistet werden. Dabei sind diese SV-frei mit einer Pauschalsteuer von 15 % ansetzbar, wenn folgende Formel beibehalten wird: 15 Tage/Monat x Entfernungspauschale x Anzahl Kilometer Wohnung – erste Tätigkeitsstätte einfache Strecke. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können auch höhere Beträge entsprechend dem Nachweis der Anschaffungskosten steuerfrei vergütet werden. Die Option der Pauschalisierung mit 25 % bei der Fahrtkostenerstattung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale bleibt zusätzlich bestehen.

Erhöhung der Entfernungspauschale, befristet bis 31.12.2026
erste 20 km 0,30 EUR
ab 21. km 0,38 EUR
Höchstgrenze: 4.500,00 EUR jährlich.

Gesundheitsförderung Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung sind seitens des Arbeitgebers bis zu 600,00 EUR pro Jahr pro Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuerfrei. Die förderfähigen Maßnahmen sind in den § 20 und 20a des SGB V definiert und umfassen: Bewegungsprogramme, Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung, Beratung zu Ernährung und Umgang mit Suchtmitteln wie Alkohol oder Nikotin. Vorsicht: Der GKV-Spitzenverband hat einige Maßnahmen ausdrücklich untersagt, so z. B. die Übernahme von Beiträgen zum Sportverein oder Fitnessstudio, Massagen, Kurse zum Erlernen einer Sportart sowie auch reines oder überwiegend gerätegestütztes Training.

Gruppenunfallversicherung Gruppenunfallversicherungsbeiträge können ab 01.01.2024 ohne Deckelung des Beitrags lohnsteuerlich pauschaliert werden.

50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ermöglichen die „Auszahlung“ von bis zu 50,00 EUR monatlich steuer- und SV-frei an die Belegschaft, der Betrag kann in Form von Geschenken oder Gutscheinen investiert werden. Die Nutzung einer Mitarbeiter-Card ermöglicht dabei die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Zahlung des Maximalbetrags monatlich, der Mitarbeiter kann die Gelder aber auch erst zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt ausgeben. MitarbeiterCards müssen entsprechend den Vorgaben des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes begrenzt sein auf eigene Produktpalette, einen Kreis von Akzeptanzstellen im Inland (z. B. PLZ-Gebiete) oder von Anbietern mit einheitlichem Markenauftritt im Inland (z. B. Tankkarten einer Tankstelle).

Umzugskostenzuschüsse verbleiben steuer- und SV-frei auf Nachweis bzw. als Pauschale ohne Nachweis, soweit keine höheren Beträge als Werbungskosten abziehbar wären, die Wertgrenzen wurden rückwirkend geändert:

Datum des Umzugs

Ledige

Verheiratete

Weitere Personen/Kinder

ab 04/2021

870,00 EUR

1.450,00 EUR

580,00 EUR

ab 04/2022

886,00 EUR

1.476,00 EUR

590,00 EUR

ab 03/2024

964,00 EUR

1.607,00 EUR

643,00 EUR

Zuschuss zur Internetnutzung können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 50,00 EUR monatlich pauschalversteuert auf Basis abgestimmter Nachweise erstatten. Die regelmäßige Abführung der Pauschalsteuer von 25 % zieht SV-Freiheit nach sich. Vorsicht: Die Finanzämter fordern hier teils Nachweise seitens der Mitarbeiter über die entstandenen Kosten. Daher sollten die Beträge nicht höher als mit 30,00 EUR monatlich bezuschusst werden.

ZUKUNFTSSICHERUNG

Das neue betriebsrentenstärkungsgesetz

Die Zukunftssicherung stellt sich aktuell wie folgt dar: Aufwendungen für die Zukunftssicherung unterscheiden sich in kein Zufluss bzw. Zufluss von Arbeitslohn.

Kein Zufluss von Arbeitslohn

  • bei Pensionszusagen (lohnsteuerpflichtig sind in diesem Fall die späteren Versorgungsleistungen in Form einer Betriebsrente oder Beamtenpension),
  • bei Aufwendungen für eine Rückdeckung,
  • bei Zuwendungen an eine Unterstützungskasse (lohnsteuerpflichtig sind in diesem Fall die späteren Versorgungsleistungen in Form einer Betriebsrente oder Beamtenpension).

Zufluss von Arbeitslohn Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der betrieblichen Altersversorgung:

Durchführungsweg

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Pensionskasse/
Direktversicherung

Abschluss vor 31.12.2004 > Altregelung; mit 20 % pauschalbesteuert bis zu einem Gesamtwert von 1.752,00 EUR (Ausnahme Gruppenverträge: pauschalierbar bis zu einem Betrag von 2.148,00 EUR). Abschluss nach dem 31.12.2004 > bis zu einer Beitragshöhe von maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze steuer- und SV-frei. Weitere 1.800,00 EUR steuerfrei, aber SV-pflichtig.
Ab dem 01.01.2018 erhöhte sich die Freigrenze auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze und somit ab dem 01.01.2025 auf 7.728,00 EUR, die Sozialversicherungsgrenze bleibt bei 4 % der BBG (3.864,00 EUR).

Pensionsfonds

Steuerfreie Zuwendungen verblieben bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuer- und beitragsfrei. Dies gilt auch für steuerfreie Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfond zu Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften.
Ab 01.01.2018 erhöhte sich die steuerliche Freigrenze auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze.

Direktzusage/
Unterstützungskasse

Aufwand des Arbeitgebers, der nicht aus einer Entgeltumwandlung stammt, ist in vollem Umfang beitragsfrei. Aufwand, der aus einer Entgeltumwandlung stammt, ist bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2025: 3.864,00 EUR) beitragsfrei.
Steuerlich sind die Zahlungen grundsätzlich in der Ansparphase steuerfrei.

Achtung: Arbeitgeber müssen seit 2019 bei neuen Verträgen zur Entgeltumwandlung in die Betriebsrente ohne Arbeitgeberhaftung 15 % Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung leisten. Diese Verpflichtung gilt, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart. Auch Altverträge müssen gesetzlich ab 01.01.2022 bezuschusst werden.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit Folgende Zuschläge zum Grundlohn sind steuerfrei, wenn sie den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen sind:

Sonntage

bis 50 %

Gesetzliche Feiertage sowie 31.12. (ab 14 Uhr)

bis 125 %

Weihnachten (24.12. ab 14 Uhr; 25./26.12.) und am 1. Mai

bis 150 %

Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr,

  • wenn Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr für die Zeit von 0 bis 4 Uhr
  • ansonsten

bis 40 %
bis 25 %

Sonn- und Feiertagszuschläge können nicht kombiniert werden. Eine Kombination von Nachtarbeitszuschlag und Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit ist möglich; es dürfen sich jedoch insgesamt maximal 190 % ergeben. Bei Sonn-, Feiertagsund Nachtzuschlägen (SFN) herrscht nur für einen Grundlohn von maximal 25,00 EUR/Std. SV-Freiheit.

Vorsicht: die sogenannten SFN-Zuschläge müssen bei Krankheit und Urlaub als Durchschnitt der letzten drei Monate weitergezahlt werden, werden dann allerdings steuer- und sv-pflichtig.

REISEKOSTEN

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können mit 0,03 % pauschaliert werden. Zusätzlich gibt es die Ansätze, weniger häufige Fahrten mit 0,002 % zu pauschalieren bzw. sogar mit Faktor 0,001 % abzurechnen, wenn Fahrten nur gelegentlich stattfanden.

Fahrtkosten
Alle Fahrten aufgrund beruflicher Auswärtstätigkeit, die nicht zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen, gehören zu den Reisekosten, die durch den Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden können.

Höhe der Aufwendungen:

  • tatsächliche Aufwendungen für Beförderungsmittel – Fahrpreis einschließlich Zuschläge bei öffentlichen Verkehrsmitteln.

Bei Benutzung eines eigenen Fahrzeuges:

  • Kilometersatz aus jährlichen Gesamtkosten (Einzelnachweis) – Kilometerpauschale:

Fahrzeug

Kilometersatz (EUR pro km)

Kraftwagen (erhebliches betriebliches Interesse)

0,30 EUR

Kraftfahrzeuge oder andere motorbetriebene Fahrzeuge

0,20 EUR (max. 130,00 EUR)

  • Außergewöhnliche Kosten (z. B. Unfall, Diebstahl, technische Abnutzung) sind neben den Kilometersätzen zu berück sichtigen.

Aus eigenbetrieblichem Interesse

monatlich

täglich (1/30)

  • Betriebsveranstaltung
  • Arbeitsessen
  • Bewirtung (z. B. Kunden, im Konzern . . .)

Im Regelfall erfolgt hier der Ansatz der Sachbezugswerte, sofern es sich um eine
sogenannte „übliche“ Mahlzeit handelt, d. h. der Wert pro Mahlzeit 60,00 EUR
nicht übersteigt.

Mahlzeiten als Gegenleistung für die Arbeit müssen mit dem tat – sächlichen Wert angesetzt und versteuert werden.

Es fällt kein geldwerter Vorteil an

Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen für Frühstück um 5,60 EUR
Mittag-/Abendessen um je 11,20 EUR

Mahlzeiten anlässlich auswärtstätigkeiten
Der arbeitnehmer wird durch den arbeitgeber oder Dritte bei seiner auswärtstätigkeit verpflegt.

Arbeitnehmer geht selbst essen und Arbeitgeber erstattet die Kosten

Verpflegung durch Arbeitgeber oder durch Dritte veranlasst

Auswärtstätigkeit mit Übernachtung

Erstattung bleibt nur im Rahmen der bekannten Grenzen steuerfrei, d. h. bei
eintägiger Abwesenheit: 14,00 EUR für mehr als 8 Stunden Abwesenheit. Bei mehrtägiger Abwesenheit: je 14,00 EUR für den An- und Abreisetag,
28,00 EUR bei mindestens 24 Stunden Abwesenheit

  • Volle Kostenübernahme durch Arbeitgeber ist zulässig.
  • Es kann zusätzlich KEIN geldwerter Vorteil mit dem Sachbezugswert angesetzt werden.
  • Bei zusätzlichem Ersatz von Verpflegungsmehraufwand in Form der gesetzlichen Pauschale erfolgt die Kürzung für Frühstück um 5,60 EUR, für Mittag-/Abendessen um je 11,20 EUR

Prinzip: Die reinen Übernachtungs – kosten sind erstattungsfähig.

Kosten für ein erhaltenes Frühstück müssen bei einer gewährten
Verpflegungsmehraufwandspauschale gekürzt werden.

Weitere Erstattungen in Höhe von 14,00 EUR / 28,00 EUR können mit 25 %
pauschalversteuert werden.

Beruflich veranlasst im Interesse des
Arbeitgebers.

  • Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Übernahme der Kosten arbeitsrechtlich zugesagt.
  • Rechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt.

Übernahme durch Arbeitgeber = Kosten für Frühstück muss beim
Verpflegungsmehraufwand um 5,60 EUR gekürzt werden.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes (KSchG) Erst bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG) und bei einer Größe des Betriebs (§ 23 Abs. 1 KSchG) von entweder mehr als fünf Arbeitnehmern (für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 31.12.2003 begonnen hat) bzw. mehr als zehn Arbeitnehmern (für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat).

GESETZLICHE KÜNDIGUNGSFRISTEN

Beschäftigungsdauer

Kündigungsfrist

Kündigung

Probezeit nach Vereinbarung (max. 6 Monate)

2 Wochen

jeden Tag

Bis 2 Jahre

4 Wochen

zum 15. oder Monatsende

2 bis 5 Jahre

1 Monat

zum Monatsende

5 bis 8 Jahre

2 Monate

zum Monatsende

8 bis 10 Jahre

3 Monate

zum Monatsende

10 bis 12 Jahre

4 Monate

zum Monatsende

12 bis 15 Jahre

5 Monate

zum Monatsende

15 bis 20 Jahre

6 Monate

zum Monatsende

20 Jahre und mehr

7 Monate

zum Monatsende

FÄLLIGKEIT SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE 2025

Jan.

Feb.

Mrz.

Apr.

Mai

Jun.

Jul.

Aug.

Sept.

Okt.

Nov.

Dez.

Übermittlung des Beitragsnachweises bis

27.

24.

25.

24.

23.

24.

25.

25.

24.

24.

24.

19.

Fälligkeitstag drittletzter bankarbeitstag

29.

26.

27.

28.

27.

26.

29.

27.

26.

28.

26.

23.

Hinweis: Der Beitragsnachweis muss zur Wahrung der Frist immer bis um 24:00 Uhr eingereicht werden.
Wie immer sind die Sozialversicherungsbeiträge am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich ausfallen. Maßgeblich hierfür ist der Sitz der Krankenkasse.

WEITERE SOZIALVERSICHERUNGSTHEMEN 2025

Mindestlohn für Auszubildende (ersetzt Geringverdienergrenze ab 2020)

Mindestlohn 1. Ausbildungsjahr

Ausbildungsstart 1.1.–31.12.2021: 550 EUR
Ausbildungsstart 1.1.–31.12.2022: 585 EUR
Ausbildungsstart 1.1.–31.12.2023: 620 EUR
Ausbildungsstart 1.1.–31.12.2024: 649 EUR
Ausbildungsstart 1.1.–31.12.2025: 682 EUR

Erhöhung in den weiteren Ausbildungsjahren

Ab dem 2. Lehrjahr: Ausbildungsvergütung Vorjahr + 18 %
3. Lehrjahr: Ausbildungsvergütung Vorjahr + 35 %
4. Lehrjahr: Ausbildungsvergütung Vorjahr + 40 %

Neuregelung der Krankmeldung: Ab 01. Januar 2023 informieren die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit seines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers sowie über den Zeitpunkt des Auslaufens der Entgeltfortzahlung nach Abruf durch den Arbeitgeber.

A1-Bescheinigungen für Auslandseinsätze Beantragung von A1: Nach wie vor müssen auch für kurzfristige Einsätze im Ausland sogenannte A1-Bescheinigungen für Europa beantragt werden. Die Anträge für privat versicherte Mitarbeiter werden bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht. Für die Mitarbeiter, die häufig reisen, bietet sich die Beantragung einer längerfristigen Bestätigung über die DVKA an. Diese Maßnahmen dienen zur Sicherstellung der Vermeidung von Doppelzahlungen der Sozialversicherung im Ausland. Die Sozialversicherung wird immer nach dem Tätigkeitsort fällig und kann mit der A1-Bescheinigung für das Ausland vermieden werden.

Achtung: Auch Geschäftsführer und Führungskräfte sind von der Pflicht der A1 nicht befreit.

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